Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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Roten Kreuz anerkannten und registrierten Diplom nachzuweisen.
2Sie müssen eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in der Kranken-
pflege ausgeübt haben.
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Art Lngopäden und Logopädinnen
Die Lngopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen:
a. eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische
Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern:
1. Unguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik),
2. Lngopädie (Logopädische Methodenlehre[Beratung, Abklärung, Behand- c--; lung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, c) Sprachpatholog ie),
3. Medizin (Neurologie, Otortlinotaryngologie,Phoniatrie, Psychiatrie, Stoma-
tologie),
4. Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik/Heilpädagogik),
5. Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogi-
sche Psychologie einschliesslichLempsychologie, Sozialpsychologie),
6. Recht (Sozialgesetzgebung);
b. eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegen-
der Erfahrung im Erwachsenenbereich; diese Tätigkeit muss in einem Spital
unter der Lnitungeines Facharztes oder einer Fachärztin und in Begleitungei-
nes oder einer klinischen Logopäden oder Logopädin, welche die Zulassungs-
voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, durchgeführt worden sein. J
Art Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen
Ein Vorschlag der Fachverbände steht noch aus.