Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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Roten Kreuz anerkannten und registrierten Diplom nachzuweisen.

2Sie müssen eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in der Kranken-

pflege ausgeübt haben.

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Art Lngopäden und Logopädinnen

Die Lngopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen:

a. eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische

Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern:

1. Unguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik),

2. Lngopädie (Logopädische Methodenlehre[Beratung, Abklärung, Behand- c--; lung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, c) Sprachpatholog ie),

3. Medizin (Neurologie, Otortlinotaryngologie,Phoniatrie, Psychiatrie, Stoma-

tologie),

4. Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik/Heilpädagogik),

5. Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogi-

sche Psychologie einschliesslichLempsychologie, Sozialpsychologie),

6. Recht (Sozialgesetzgebung);

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegen-

der Erfahrung im Erwachsenenbereich; diese Tätigkeit muss in einem Spital

unter der Lnitungeines Facharztes oder einer Fachärztin und in Begleitungei-

nes oder einer klinischen Logopäden oder Logopädin, welche die Zulassungs-

voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, durchgeführt worden sein. J

Art Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen

Ein Vorschlag der Fachverbände steht noch aus.