Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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2. Abschnitt: Apotheker und Apothekerinnen
@rt.37 KVG)
Art 45 Weiterbildung
Apotheker und Apothekerinnen haben sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer Apotheke auszuweisen.
ArL46 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise
Den Apothekern und Apothekerinnen mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Apotheker und Apothekerinnen, die über einen Befähigungsausweis verfü- fI
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gen, der von der zuständigen Stelle des Bundes nach Anhören der Kantone anerkannt worden ist.
3. Abschnitt: Zahnärzte und Zahnärztinnen (Art. 36Abs. 3 KVG)
Art. 47 Zulassungsvoraussetzungen
Zugelassen sind Zahnärzte und Zahnärztinnen,die über ein eidgenössisches Diplom verfügen und sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausweisen.
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Art. 48 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise
Den Zahnärzten und Zahnärztinnen mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Zahnärzte und Zahnärztinnen,die über einen Befähigungsausweis verfügen, der von der zuständigen Bundesinstanz nach Anhören der Kantone anerkannt worden ist.