Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage

richtetsich nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 des Gesetzes.

41nden Bereichen, in denen kein Vertrag abgeschlossen werden konnte oder dieser nicht den Anforderungenvon Absatz 1 entspricht, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen. Er hört zuvor die interessierten Organisationen an.

5DieTarifverträgenach Artikel46 des Gesetzes könnenvorsehen, dass die Tarifierungder Leistungenvon den Ergebnissender Qualitätssicherungabhängig gemacht wird.

6Das Departement setzt nach Anhören der Leistungskommission oder der Arzneimittelkommissiondie Massnahmennach Mikel 58 Absatz 3 des Gesetzes fest

5. Titel: Finanzierung

@rt. 60-66 KVG)

1. Kapitel: Finanzierungsverfahren, Rechnungslegung und Revision

1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren

(Art. 60 KVG)

Art. 80 Reserve

1Die Versicherer haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen ständig über eine Sicherheits- sowie über eine Schwankungsreserve verfügen

2Die Sichertlettsreserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen.

3Die Schwankungsreserve dient dazu, Kostenschwankungen auffangen zu können