Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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sungen verbinden, die sicherstellen, dass die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwendet werden; der Versicherer hat dafür zu sorgen, dass dem BSV die Jahresrechnung(Betriebsrechnungund Bilanz) der betreffenden Institution zugestellt wird.
4Das BSV kann von den Versicherern Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltungder Grundsätze von Absatz 1 erteilen. Es kann den Versicherem einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben.
3. Abschnitt: Rechnungslegung c)
Art 83 Grundsätze
1Die Versicherer führen für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rechnung. Aufwand und Ertrag sind getrennt auszuweisen für:
a. die obligatorische ordentliche Krankenpflegeversicherung;
b. jede besondere Versicherungsformnach Artikel62 des Gesetzes;
c. die freiwillige Taggeldversicherung.
2Versicherer, die eine gesonderte Rechnung für die kollektiveTaggeldversicherung (Art. 75 Abs. 2 KVG) führen, richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse jedes Kollekttwertrages ausweisen können.
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3Das Rechnungswesen der Rückversicherung ist so einzurichten, dass die jährlichen Betriebsergebnisse jedes Rückversicherungsvertragesausgewiesen werden können.
4Das BSV kann zur Rechnungsführung Weisungen erteilen. Fehlen Weisungen, so sind die Artikel 662a und 957-963 OR1) anwendbar.
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