Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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Art. 104 Prämien

IVersicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind keine besonderen Risikogemeinschaften innerhalbeines Versicherers. Bei der Festsetzung der Prämien hat der Versicherer die Verwaltungskosten und allfälligeRückversicherungsprämien einzurechnen und darauf zu achten, dass die Versicherten mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im versicherungstechnisch erforderlichenMass an die Reserven und an den Risikoausgleichbeitragen.

2Prämienermässigungen sind nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf die eingeschränkteWahl der Leistungserbringersowie auf eine besondere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Kostenunterschiede aufgrund eines günstigeren Risikobestandes geben keinen Anspruch () auf Prämienermässigung. Die Kostenunterschiede müssen durch Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sein.

3Variante 1: Liegen noch keine Erfahrungszahlenvon mindestensfünf Rechnungsjahren vor, dürfen die Prämien um höchstens 20 Prozent unter den Prämien der ordentlichen Versicherung des betreffenden Versicherers liegen.

3Variante 2: Auch wenn noch keineErfahrungszahlenvon mindestensfünf Rechnungsjahren vorliegen, sind die Prämien so festzulegen, dass in jedem Fall neben den Leistungen die nach Absatz 1 nötigen Aufwendungen des Versicherers gedeckt sind.

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4Ert>ringteine Institution,die der Durchführungeiner Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer dient, ihre Leistungen für Versicherte von mehreren Versicherern, kann für die Versicherten eine einheitliche Prämie festgelegt werden.