Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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chen. Die Versicherer haben dem BSV darüber Angaben nach Artikel 30 zu machen .
Art. 107 Beitrag an die Kosten des Spttalaufenthahs
@rt. 64 Abs. 5 KVG)
1Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 des Gesetzes beträgt10 Franken.
2Keinen Beitrag haben zu entrichten:
a. Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
b. Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr;0
c. Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.
Art. 108 Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung
G\rt.M Abs. 6 Bst. a KVG)
IDas Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligungzu entrichtenist und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligungvorsehen, wenn die Leistungen:
a. seit einer bestimmtenDauer erbracht worden sind;
h einen bestimmten Umfang erreicht haben.
0
2lst ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 106 Absatz 2 angerechnet
3Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligungherabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.
4Vor Erlass der Verordnungsbestimmungen nach den Absätzen 1 und 3 hört das Departement die Leistungskommission (Art. 38) an.