Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten

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Vemehmlassung

Verordnung übu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

Artikel 18-21 Gemeinsame Einrichtung

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende

18 Die Funktion der gemeinsamen Einrichtung als -intemationale - VSA

Schnittstelle' ist ein wichtiges Element des neuen Gesetzes. Sollte

die Gründung durch die Versicherungsträgu nichtoder nur schlep-

pend zustande kommen, muss der Bundesrat von seiner Kompe-

tenz zur ersatzweisen Vomahme der Gründung zügig Gebrauch ma-

chen

18 Abs. 2 Streichen. Es ist nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft der Versi- KSK

cherten, internationaleVerpflichtungen zu finanzieren. Der Staat soll PKU diese Kosten tragen. Die internationale Leistungsaushilfe liegt näm-

lich v.a. im Interesse von Staaten, welche mit der Schweiz entspre-

chende Abkommen geschlossen haben, sowie im Interesse einzel-

ner Wirtschaftszweige:z.B. Tourismus, Industrieetc.

Antrag KSK: -Der Bund übernimmt ...entstehenden Kapttalkosten

sowie die durch die Leistungsaushilfe erwachsenden Verwaltungs-

kosten.'

18 Abs. 2 ) tlrung der - PKU

und 3 Leistungsaushilfefür die Versichertennach Art. 3 des Gesetzes an-

fallen, werden von den Versicherern im Verhältnis der bei ihnen obli-

gatorisch für Krankenpflege versicherten Personen getragen.-

Abs. 3: 'Die Verwaltungskosten,welche bei du Durchführungder

Leistungsaushilfe für nicht nach Art. 3 des Gesetzes Versicherte

anfallen, sowie die Kapitalkosten werden vom Bund übernommen.'

18 Abs. 3 s ändische - EVG

Versicherer die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe

entstehenden Zinskosten zu übemehmen hat.

21e ch Streitig- - EVG

ketten über den Umfang der Bettragsleistungen der Versicherer an

die gemeinsame Einrichtunggemäss Art. 18 Abs. 5 KVG. Die Vor-

schaltung einer verwaltungsunabhängigen Rekurskommission ist

unumgänglich.

21 a vollum- - KSK

fänglich wahmehmen, wenn ihr auch Verwattungshilfe, Akteneinsicht

etc. gewährt werden. Sie muss deshalb dieselben Rechte haben,

wie der zahlungsunfähige Versicherer.

Antrag: •Übernimmtdie... , so ist sie im Verfahrennach den Artikeln

79-91 des Gesetzes einem Versicheru gleichgestellt.-