Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vemehmlassung
Verordnung übu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
Artikel 18-21 Gemeinsame Einrichtung
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende
18 Die Funktion der gemeinsamen Einrichtung als -intemationale - VSA
Schnittstelle' ist ein wichtiges Element des neuen Gesetzes. Sollte
die Gründung durch die Versicherungsträgu nichtoder nur schlep-
pend zustande kommen, muss der Bundesrat von seiner Kompe-
tenz zur ersatzweisen Vomahme der Gründung zügig Gebrauch ma-
chen
18 Abs. 2 Streichen. Es ist nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft der Versi- KSK
cherten, internationaleVerpflichtungen zu finanzieren. Der Staat soll PKU diese Kosten tragen. Die internationale Leistungsaushilfe liegt näm-
lich v.a. im Interesse von Staaten, welche mit der Schweiz entspre-
chende Abkommen geschlossen haben, sowie im Interesse einzel-
ner Wirtschaftszweige:z.B. Tourismus, Industrieetc.
Antrag KSK: -Der Bund übernimmt ...entstehenden Kapttalkosten
sowie die durch die Leistungsaushilfe erwachsenden Verwaltungs-
kosten.'
18 Abs. 2 ) tlrung der - PKU
und 3 Leistungsaushilfefür die Versichertennach Art. 3 des Gesetzes an-
fallen, werden von den Versicherern im Verhältnis der bei ihnen obli-
gatorisch für Krankenpflege versicherten Personen getragen.-
Abs. 3: 'Die Verwaltungskosten,welche bei du Durchführungder
Leistungsaushilfe für nicht nach Art. 3 des Gesetzes Versicherte
anfallen, sowie die Kapitalkosten werden vom Bund übernommen.'
18 Abs. 3 s ändische - EVG
Versicherer die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe
entstehenden Zinskosten zu übemehmen hat.
21e ch Streitig- - EVG
ketten über den Umfang der Bettragsleistungen der Versicherer an
die gemeinsame Einrichtunggemäss Art. 18 Abs. 5 KVG. Die Vor-
schaltung einer verwaltungsunabhängigen Rekurskommission ist
unumgänglich.
21 a vollum- - KSK
fänglich wahmehmen, wenn ihr auch Verwattungshilfe, Akteneinsicht
etc. gewährt werden. Sie muss deshalb dieselben Rechte haben,
wie der zahlungsunfähige Versicherer.
Antrag: •Übernimmtdie... , so ist sie im Verfahrennach den Artikeln
79-91 des Gesetzes einem Versicheru gleichgestellt.-