Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten

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Vernehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

25 Das BSV muss nicht nur die KrankenkasswI und die Rückve

rungsverbände, sondun guIerell die Krankulversicherer und die

Rückversicherer, d.h. auch die privatenVersicherer, beaufsichtigen:

Aufsicht über Versicherer und Rückversicherer

"Das BSV sorgt dafür, dass die Versicherer und die Rückversicherer

nach H

27 Streichen. Damit ist keine Effizienzsteigerung zu erreichen. Vp

27 Im Normalfall sollul die Inspektionen angemeldet werden müssen. Tv

- VSAO

28 s reru mit - SDK

dirigistischen Eingriffen wirkungsvoll begrenzt werden können. - JU, LU, OW, Diese Kosten können am ehesten durch Wettbewerb und Konkur. SZ UR,NW

renzdruck unter der Versicherern gebremst werden. - FDP

• Zentralvarband des Lj

Staats. und Gemeindepu.

sonals der Schweiz

- SBV - KSK

28 Für die Grundversicherung sollwl ausufunde Werbekampagnen, die - CVP

über die Verwaltungskosten zulasten der Versicherten gehen, ver-

hindert werden. Das BSV muss Richtlinien für die Werbung für die

Grundvusicherung aufstellvl. Eine gewisse Einschränkung du

Handels- und Gewerbefreihett im Bueich der Werbung für die

Grundversicherung ist im Interesse der Transparenz und objektiven

Information berechtigt.

28 Technische Hinweise zur richtigen Berechnung und Umschreibung FPS

der Vuwattungskosten. SVP

AHV/IV

P SGSPM KF c)

28 VSA0

Die vorgeschlagene Kontrolle der Verwaltungskosten wird unter-

stÜtzt. ACSI

FRC

MPF

SPO SPV SGSPM

AHV/IV