Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vernehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
25 Das BSV muss nicht nur die KrankenkasswI und die Rückve
rungsverbände, sondun guIerell die Krankulversicherer und die
Rückversicherer, d.h. auch die privatenVersicherer, beaufsichtigen:
Aufsicht über Versicherer und Rückversicherer
"Das BSV sorgt dafür, dass die Versicherer und die Rückversicherer
nach H
27 Streichen. Damit ist keine Effizienzsteigerung zu erreichen. Vp
27 Im Normalfall sollul die Inspektionen angemeldet werden müssen. Tv
- VSAO
28 s reru mit - SDK
dirigistischen Eingriffen wirkungsvoll begrenzt werden können. - JU, LU, OW, Diese Kosten können am ehesten durch Wettbewerb und Konkur. SZ UR,NW
renzdruck unter der Versicherern gebremst werden. - FDP
• Zentralvarband des Lj
Staats. und Gemeindepu.
sonals der Schweiz
- SBV - KSK
28 Für die Grundversicherung sollwl ausufunde Werbekampagnen, die - CVP
über die Verwaltungskosten zulasten der Versicherten gehen, ver-
hindert werden. Das BSV muss Richtlinien für die Werbung für die
Grundvusicherung aufstellvl. Eine gewisse Einschränkung du
Handels- und Gewerbefreihett im Bueich der Werbung für die
Grundversicherung ist im Interesse der Transparenz und objektiven
Information berechtigt.
28 Technische Hinweise zur richtigen Berechnung und Umschreibung FPS
der Vuwattungskosten. SVP
AHV/IV
P SGSPM KF c)
28 VSA0
Die vorgeschlagene Kontrolle der Verwaltungskosten wird unter-
stÜtzt. ACSI
FRC
MPF
SPO SPV SGSPM
AHV/IV