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Vernehmlassung 1997/8: Alpenschutzartikel · 80 Seiten

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 5

Die Folgen des zunehmenden Strassengüterverkehrs durch die Alpen (Schadstoffemissionen, Lärm) und die damit verbundene Verschlechterung der Lebensqualität werden von der betroffenen Bevölkerung zunehmend als nicht mehr tragbar erachtet. Vor diesem Hintergrund wurde die Volksinitiative "zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr' (Alpeninitiative) lanciert. Durch die Umsetzung ihres Anliegens erwarteten die Initianten des weiteren eine erhöhte Auslastung und Rentabilität der neuen Eisenbahn-Alpentransversale NEAT.

Die Annahme des Alpenschutzartikels, dessen Absatz 2 verlangt, den alpenquerenden Güterverkehr von Grenze zu Grenze auf die Schiene zu verlagern, hat seitens der EU heftige, ablehnende Reaktionen ausgelöst. Die EU akzeptiert grundsätzlich das Ziel des Alpenschutzes, wendet sich aber entschieden gegen eine Ungleichbehandlungeinzelner Verkehrsarten. Jede alpenquerende Schwerverkehrsfahrt, welche zur ökologischen Belastung des Alpenraums beiträgt, sei gleich zu behandeln. Eine Verlagerungsptlicht ausschliesslich für den Transitverkehr wird als diskrIminierend empfunden und hätte Retorsionsmassnahmen zur Folge.

113 Umsetzungsgrundsätzedes Bundesrates

Der Bundesrat ist gewjllt, den Alpenschutzartikelsowohl innen- als auch aussenpolitisch

verträglichumzusetzenund hat deshalbim September 1994 einenicht diskriminierende Umsetzungsstrategie festgelegt. Diese beinhaltet folgende Prinzipien:

N tchtdiskriminierLtng der ausländischen Transporteure;

Nichtdiskriminierung schweizerischer Regionen, Kompensation übermässiger wirtschaftlicher Benachteiligungendurch die Einführung der Alpentransitabgabe;

Umsetzung basierend auf marktwirt schafttichen Instrumenten (Abgaben anstelle von Verboten) ;

Erarbeitung eines Umsetzung skonzeptes basierend auf:

• der leistungsabhängigenSchwerverkehrsabgabe (LSVA) als Sockelmassnahme;

einer zusätzlichenAbgabe auf dem alpenquerendenSchwerverkehr (Alpentransitabgabe);

Förderung des kombiniertenVerkehrs (Entwicklung attraktiver Bahnangebote im alpenquerenden Güterverkehr) .

12 Konkretisierung der Umsetzungsgrundsätze 121 Nichtdiskriminierung ausländischer Transporteure

Der Bundesrat hat im Sinne der NichtdiskriminierungausländischerTransporteure und des Umweltschutzgedankens des Alperlschutzartikels beschlossen, dass alle alpenquerenden Güterschwerverkehrsfahrten gleich zu behandeln sind. Somit sollen neben dem Transitver-

kehr auch der alpenquerendeBinnen-, Import-und Exportverkehrihren Anteil zur

Verlagerung beitragenund der Alpentransitabgabeunterstellt werden.