Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten
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Unterstützt werden alle Massnahmen, die effizient zur Kostensenkung im Gesund- SAGV heitswesen beitragen und das Individualprämiensystem festigen.
Aufhebung des Kontrahierungszwanges kann aus marktwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich unterstützt werden, wenn effektiv kostensenkende Wirkung herbeigeführt wird. Bedingungen für Unterstützung:
- praktikabel und direkt kostensenkend, kein Nachweis in Unterlagen
- Beschränkung auf ambulanten Bereich, da im stationären Bereich andere Voraussetzungen gelten
- hat national einheitlichen Regeln zu folgen und muss justiziabel sein, sonst können Beschwerden die Massnahmen lahmlegen
Die Apothekerschaft kann das Revisionspaket nicht unterstützen und beantragt Über- SAV arbeitung.
Erfüllung folgender Voraussetzungen ist unabdingbar:
- die anvisierten finanziellen Einsparungen dürfen nicht durch einen unübersichtlichen administrativen Mehraufwand aufgehoben werden
- Lösungen müssen transparent sein
- Einschränkung der zugelassenen Leistungserbringer müssen nach den Kriterien einer sachgerechten und klar definierten Qualität zu adäquaten Kosten erfolgen.
- eine sachgerechte flächendeckende Versorgung muss sichergestellt sein
- Qualitätsstandards müssen klar festgelegt sein
Dem vermag der Entwurf nicht zu genügen:
- unverantwortbarer administrativer Mehraufwand
- grundlegender Systemwechsel: eingeschränkte Wahlfreiheit; das heutige Gesetz macht dies heute schon möglich
- unbegrenzte Macht der Krankenversicherer
die einseitige Auswahl der Leistungserbringer einzig nach kurzfristigen finanziellen Einsparungen zu beurteilen sind Tür und Tor geöffnet, was nicht im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegt
Aufhebung des Kontrahierungszwangs wird abgelehnt: SBK
- Vorlage trifft alle Leistungserbringer, Krankenschwestern wären davon im besonderen Mass betroffen, da sie zu den nach wie vor subventionierten Spitexdiensten im Wettbewerb stehen.
- Vorlage schränkt freie Wahl der Leistungserbringer ein und erschwert damit den Zugang der Patienten zur Gesundheitsvorsorge. Überweisung von Arzt an Kranken-
schwester wird erschwert
- Delegation der Einschränkung an die Versicherer erscheint fragwürdig
- wenn die Anzahl der Ärzte reduziert werden soll, dann wäre es unseres Erachtens ehrlicher, für die verschiedenen Spezialitäten entsprechende Quoten festzulegen
SBK würde es unterstützen, wenn die Zulassungsbedingungen für sämtliche Lei-
stungserbringer um klare qualitative und wirtschaftliche Kriterien ergänzt würden bzw. gesetzlich gefordert würde, dass solche Kriterien Bestandteil der Tarifverträge sein müssen. In jedem Fall wird die Aufhebung des Kontrahierungszwanges für jene Leistungerbringer abgelehnt, die ohnehin nur auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, da im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Ärztezahl und Anzahl der verordneten Leistungen gemäss Unterlagen des KSK bei weniger Ärzten auch weniger Aufträge erfolgen und sich somit eine Aufhebung erübrigt.
Forderung nach mehr Wettbewerb im Sinne, dass jeder Leistungserbringer nur noch Leistungen erbringen darf, für die er ausgebildet ist (z.B. Arzt keine pflegerischen Leistungen mehr). Zudem nicht einsichtig, dass pflegerische Leistungen nur auf ärztliche Anordnung hin erbracht werden dürfen.
positiv gegenüber der Abschaffung des Kontrahierungszwanges, weil es sich dabei um SBV ein Mittel handelt, die überproportionale Teuerung im Gesundheitswesen zu dämpfen. Begrüsst werden die in der Vorlage vorgesehenen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Grundversorgung.
Hoffnung, dass er so geschaffene Markt von den Vertragspartner sinnvoll genutzt wird. Insbesondere ist zu vermeiden, dass qualifizierte junge Ärzte nicht zur Kassenpraxis zugelassen werden, derweil eingesessene Ärzte ungeachtet der Qualität weiter im Vertrag bleiben. Das Alter kann aber nicht allein als Kriterium für die Messung der Qualität der angebotenen Dienstleistungen dienen