Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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Die Ziele des Bundesrates, der Bevölkerung eine qualitativ hochstehende und kosten- SGIM günstige medizinische Versorgung zu ermöglichen, kann mit der vorliegenden Teilrevision nicht erreicht werden. In dieser Form kann die SGIM der vorgeschlagenen Teilrevision nicht zustimmen.

- Kosteneindämmung kann durch eine vorübergehende Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringern nicht erreicht werden.

- verstösst gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit

- freie Arztwahl wird eingeschränkt oder gar unterbunden; ernsthafte Gefährdung der Arzt/Patient/Beziehung; wettbewerbliche Vertragsmodelle sind auf die medizinische Tätigkeit nicht direkt übertragbar, sie führen auch zu einem Verlust an Transparenz

- unabdingbar ist der freie Zugang zu den modernen, zum Teil aufwendigen Leistungen der Diagnostik und Therapie

- Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ist sehr schwierig, da die Kosten pro Fall wegen unterschiedlicher Zusatzerkrankungen der Patienten stark variieren können.

SGV unterstützt angesichts der negativen Auswirkungen des Kostenwachstums im Ge- SGV sundheitswesen alle Massnahmen, die geeignet sind, dieses wirkungsvoll einzu-

dämmen. Vorschläge haben im Kreis der Mitgliedsverbände kontroverse Reaktionen ausgelöst. Einerseits vorbehaltlose Unterstützung, andererseits folgende Kritik:

- Zustimmung erst, wenn Kriterien für Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung bekannt sind

- Verschiebung von ambulanten Behandlungen in stationären Bereich oder auf anderes Versicherungswerk wird (z.B. IV) befürchtet

- grosse Verunsicherung der Patienten, infolge Informationspflicht; nicht unbedeutender administrativer Mehraufwand mit entsprechenden Kostenfolgen

- Probleme bei Überweisung von Patienten von einem Leistungserbringer zu einem anderen mit administrativem Mehraufwand bezüglich den zugelassenen Leistungserbringern; enges Zusammenarbeitsverhältnis zwischen Leistungserbringern gestört

- Zweifel, ob administrativer Mehraufwand durch Einsparungen zu rechtfertigen ist; Befürchtung, dass durch Umlagerungen verursachte Mehrkosten Einsparungen übertreffen

- Mindestdauer von einem Jahr für Verträge zu kurz; aus betriebswirtschaftlicher Sicht mind. drei Jahre

Trotz dieser Bedenken, stimmt SGV der Aufhebung des Kontrahierungszwanges grundsätzlich zu, verlangt aber Überarbeitung in folgenden Punkten:

- zusammen mit Botschaft ist Verordnungsentwurf bezüglich der Kriterien für Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung zu verabschieden; das Erarbeiten dieser Kriterien hat in Zusammenarbeit mit Versicherern und Leistungserbringern zu erfolgen.

- durch geeignete Massnahmen ist Verschiebung in stationären Bereich oder auf andere Versicherungsträger zu verhindern

- minimale Vertragsdauer ist auf drei Jahre zu verlängern

- Ausdrückliche Zustimmung zur Absicht, Geltungsbereich des neuen Modelles auf den ambulanten Bereich zu beschränken.

Eine generelle Aufhebung des Kontrahierungszwanges für die obligatorische Kranken- SH versicherung zum heutigen Zeitpunkt würde - sofern die neu vorgesehene Möglichkeit durch die Versicherer tatsächlich in einem namhaften Ausmass genutzt würde - erhebliche Nachteile und kaum lösbare Vollzugsprobleme schaffen.

- befriedigende Transparenz wäre kaum noch zu erreichen

- das zu erwartende Nebeneinander von Zusatzversicherungen, welche eine uneingeschränkte Wahlfreiheit der Versicherten weiterhin garantieren würde, sowie nachvollziehbare Prämienkalkulationen, welche den Solidaritätsanforderungen des KVG gerecht werden, werden praktisch verunmöglicht

- Kriterien für den Ausschluss von Leistungserbringern sind schwer beizubringen