Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten

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transparent oder unklar betrachtet. Zu eingeschränkte Listen werden befürchtet. Gefordert wird, dass die Kriterien entweder im Gesetz festzulegen sind oder dass die bundesrätliche Verordnung bereits bei der parlamentarischen Beratung vorliegt. Die AIDS-Hilfe und FMH befürchten eine Machtverschiebung zu den Versicherern, welche die ÄrztInnen mit vielen HIV-positiven Patienten nicht mehr berücksichtigen. Der FRC will eine Selektion bei behandlungsintensiven Patienten und das gleichzeitige Anbieten von Grund- und Zusatzversicherung "freie Arztwahl" verhindern. Der CNG schlägt die Aufnahme des Kriteriums Ärztedichte vor. Die CVP fordert, dass im Gesetz Gewähr geboten wird, dass jeder Versicherte seinen Arzt unter den im Rahmen eines Grundversicherungsvertrages Praktizierenden frei wählen kann und den Versicherern vorgeschrieben wird, mit einem bestimmten Prozentsatz von niedergelassenen ÄrztInnen Verträge zu schliessen. Der SSO hält fest, dass ein Gesuch um Anerkennung als Leistungserbringer nur gestützt auf entsprechende Kriterien abgelehnt werden kann. GE ist mit der Bestimmung einverstanden. Weitere Vernehmlasser (BS, H+, KSK, PULSUS) fordern, dass der zweite Satz in Absatz 1ter, wonach der Bundesrat die Kriterien festlegt, gestrichen wird. Der SAV unterstützt die Festlegung von gemeinsam mit den betroffenen Leistungserbringern erarbeiteten Qualitätskriterien und schlägt dazu eine Änderung von Artikel 40 KVV oder die Unterstützung des Vorschlages von Nationalrätin Meyer-Kälin zu einem neuen Artikel 46bis im Gesetz vor. LU zweifelt am Sinn einer bundesrätlichen Kompetenz. Was die Frage der Versorgungssicherheit angeht, so reklamieren die Kantone (AG, BE, BS, NW, SG, SO, TG) deren Definition für sich. Die Kantone GL und UR finden, dass die Versorgung sichergestellt wird, indem die Leistung überhaupt erbracht wird, und fragen sich, wie der Bundesrat die Wirtschaftlichkeit bei einheitlichen Preisen überhaupt beurteilen will. Der SVBP befürwortet ebenfalls eine Kompetenz der Kantone.

Die Anwendung des Kartellgesetzes nach Artikel 35 Absatz 1quater wird von einigen Vernehmlassenden (CNG, GE, SZ, kf, KSK, PULSUS) begrüsst. Andere (COSAMA, SAV, VD, WEKO, ZH) lehnen die Bestimmung ab. Die WEKO begründet dies mit der lediglich deklaratorischen Bedeutung des Absatzes. Das kf fordert zusätzlich einen Einbezug des Preisüberwachers.

Die Regelung bezüglich der Wahl der Leistungserbringer in Artikel 41 wird kritisch hinterfragt. Vor allem die Bestimmtheit des Leistungserbringers erntet Kritik. Von Seiten der Kantone (AI, BS, GE, GR, SH, SO, SZ, TG, UR, ZH) wird die Frage nach einer Behandlung am Arbeitsort aufgeworfen. Andere Vernehmlassende (AIDS-Hilfe, BAV, BE, PLS, PULSUS, SGAM, TI) bedauern den Wegfall der freien Arztwahl. Der SGB fordert die Anwendung des "tiers payant"-Prinzipes bei vertraglich gebunden Leistungserbringern. Die FMH fragt, was mit den vertraglich vereinbarten Tarifen gemeint sei, da mit dem neuen System keine Verträge mehr auf kantonaler und schweizerischer Ebene mehr ausgehandelt würden. Der Kanton AR will den juristischen Stellenwert von Leistungen kennen, die im Rahmen von Zusatzversicherungen erbracht werden.

Was die Regelung zum Notfall nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a anbelangt, so verlangen einige Kantone (AG, AI, AR, BS, GL, GR, SG, SZ, TG, UR, VD, ZH) und weitere Organisationen (COSAMA, PULSUS, SKS, VSAO) eine klarere Definition. Befürchtet wird, dass Streitigkeiten entstehen, weil der Notfall im ambulanten Bereich weniger klar definierbar ist und allenfalls im Nachhinein Behandlungen bei Nicht-Vertragspartnern als Notfall definiert werden. Zusätzlich wird von einigen Vernehmlassern (ASKIO, BS, GELIKO, SAEB) eine klarere Regelung bezüglich dem Tarif gefordert bzw. wer diesen festsetzt. Das KSK will die Finanzierung der Notfallbehandlung in jedem Fall gewährleisten, damit der Patient nicht im Unklaren ist.

Die in Artikel 41a vorgesehene Informationspflicht des Leistungserbringers wird zwar grundsätzlich begrüsst, aber eine Ausdehnung bzw. Präzisierung wird sowohl von Seiten der Kantone (AG, AI, GE, GR, NW, SZ, TG, UR, ZH) wie auch anderer Organisationen