Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 102 Seiten
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Begrüsst wird das vorgesehene Mahnverfahren (Art. 61a Abs. 2) und der Verzicht auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens von den Kantonen SO und ZH. Die Kantone BE, BL, GE und NE fordern, dass ein Verlustschein von den Versicherern zu erwirken ist.
Die Benachrichtigung der Sozialhilfebehörden bei einem Zahlungsrückstand nach Artikel 61a Absatz 3 wird von H+ als unverhältnismässig abgelehnt. AR hält fest, dass die zuständigen Sozialhilfebehörden am zivilrechtlichen Wohnsitz zu benachrichtigen sind. Das kf merkt an, dass die Definition zu "frühzeitig" fehle und der Datenschutzbeauftragte betreffend Umgang mit neuralgischen Personendaten einzubeziehen sei. DVSP/SPO, FR, NE und SGB schlagen vor, dass die ausstehenden Prämien nach Mahnfrist vom zuständigen Gemeinwesen zu übernehmen sind. SO verlangt eine Präzisierung der Bestimmung in diesem Sinne. NE schlägt dazu vor, eine kantonale Instanz einzurichten, die an Stelle der Versicherten tritt, wenn deren Zahlungsunfähigkeit bewiesen ist. Die Kantone SH und ZH kritisieren, dass das Risiko des Versicherers auf die Sozialhilfebehörde verlagert wird. Mehrere Kantone (AR, BE, GE, JU, NE, SG, TI, VD) und Organisationen (VSA, DVSP/SPO, KKSD, SGB, SVPC) sprechen sich explizit gegen die in Absatz 3 vorgesehene Leistungssistierung bei Nichtbezahlung der Prämien aus, da diese kontraproduktiv sei und in einem Obligatorium keinen Platz habe. Das KSK begrüsst die Bestimmung in Absatz 3 demgegenüber ausdrücklich und schlägt zudem den Einbezug der Mahn- und Betreibungskosten in den Absätzen 3 und 4 vor.
Mit dem gesetzlich zu verankernden Rückgriffsrecht der Wohnkantone (Art. 79 Abs. 2bis) zeigte sich eine grosse Mehrheit der Vernehmlassenden einverstanden (AG, AGB, ASIV, ASPV, AVIVO, BFC, COSAMA, CVP, FDP, GE, JU, NE, PLS, PRO SENECTUTE, SBV, SVP, TG, TI, VD, VLSS, VS, VSA). Zusätzlich schlagen AGB, VLSS und SGV vor, die Regelung von Artikel 129 KVV in Artikel 79 KVG aufzunehmen, um die Leistungserbringer auf den Tarifschutz zu verpflichten. Von Kantonsseite wurde von ZH und der GEDE ZH beantragt, dass die Wohnsitzgemeinden ebenfalls einzubeziehen seien, da sie mitfinanzieren würden. Andererseits wurde von den Kantonen GR, SZ und UR festgehalten, dass nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass die Kantone indirekt Mitversicherer seien. Aus letzterem Grund lehnt der Kanton BS die Regelung ab und will den Leistungserbringern ein Forderungsrecht einräumen. Von Seiten der Privatversicherer (ASA/SVV) und des SGV wird moniert, dass ein Rückgriff auf Subventionen nicht zulässig sei und daher die Bestimmung rundweg abgelehnt wird.
Das EVG schlägt im Hinblick auf die juristische Umsetzung des wettbewerblichen Vertragsmodelles vor, als Vertrauensarzt nach Artikel 57 Absatz 6 KVG nur VertragsärztInnen zuzulassen und im Sinne der Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach Artikel 59 KVG auf diejenigen Fälle auszudehnen, in denen ein Versicherer den Vertragsabschluss mit einem Leistungserbringenden ablehnt. AR fragt nach den Auswirkungen auf den Risikoausgleich.