Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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insofern nicht, als der Vorentwurf davon auszugehen scheint, dass die Grenze zwischen der Eingriffsverwaltung und der Leistungsverwaltung zu ziehen ist.
Als Lösung sieht der Entwurf vor, im Zweifel Bundesprivatrecht anzuwenden. Dieser Vorschlag stellt indessen einen schweren Eingriff in die Kompetenzen der Kantone dar und ist abzulehnen. Muss den Kantonen auf Grund der Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen die selbstständige Bestimmung über die Haftung im öffentlichrechtlichen Bereich eingeräumt werden, besteht kein Grund, von der bewährten Regelung abzuweichen.
Ausführungen an verschiedenen Stellen im Erläuternden Bericht führen zum Schluss, dass die Änderung der Bestimmungen bezüglich der Haftung der Gemeinwesen hauptsächlich darin begründet ist, dass mit der Vorlage schwergewichtig eine Besserstellung des Geschädigten im Medizinalhaftpflichtbereich beabsichtigt wurde. So soll denn für die Haftpflicht öffentlicher Spitäler nicht mehr das Haftungsgesetz, sondern Bundesprivatrecht anwendbar sein. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Spital- und Arzthaftung in kantonalzürcherischen Spitälern zukommt - das Universitätsspital ist das grösste Spital der Schweiz, wo entsprechend viele Patienten mit schwierigen und komplexen Krankheitsbildern behandelt werden - äussern wir uns zu diesem Bereich und zu den betreffenden Bestimmungen des Vorentwurfs, der sehr viele Probleme unbeachtet lässt, im Anhang separat.
Das Haftungsgesetz regelt die Haftung für Schäden, die in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursacht worden sind. Darunter fällt der Grossteil der Schäden, die Dritten durch im Dienste des Staates stehende Personen entstanden sind. Das zürcherische Haftungsgesetz sieht (wie viele andere Kantone auch) eine originäre Staatshaftung vor und schliesst die direkte Belangbarkeit des „Beamten“ aus. Käme den Kantonen lediglich noch die Kompetenz zu, die Haftung für Schäden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht werden, selbstständig zu bestimmen - gemäss Studienkommission und Verfasser des Vorentwurfs nur noch in einem marginalen Bereich - hätte das einschneidende Auswirkungen für einen grossen Teil der im Dienste des Staates handelnden Personen. Für diese wäre nämlich, auch wenn sie eine öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllen, nicht aber hoheitliche Gewalt ausüben, Bundesprivatrecht anwendbar. Dieses sieht bei der (in den meisten Fällen anwendbaren) Unternehmungshaftung grundsätzlich keinen Ausschluss der Belangbarkeit für die Hilfsperson vor. Das bedeutet eine wesentliche Verschlechterung der Stellung der Angestellten. Im Hinblick auf die neuen Gerichtsstandsbestimmungen - die wahlweise einen Gerichtsstand am (Wohn-)Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Person oder am Handlungs- oder am Erfolgsort vorsehen - könnten Staatsangestellte in einer Art und Weise belangt werden, die ihnen nicht zugemutet werden darf. Im Übrigen hätte der Staat, der seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen und schadlos halten müsste, mit sehr hohen (Abwehr-)Kosten zu rechnen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die geltende Regelung in Art. 61 OR bewährt hat. Der Vorentwurf berührt die Kompetenz der Kantone. Ob die generelle Unterstellung der Kantone und ihrer Körperschaften unter diesen Bereich des Bundeszivilrechts verfassungskonform ist,