Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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SO: Würde der allgemeine Teil des Haftpflichtrechts für die Staatshaftung anwendbar, würde das bedeuten, dass das Prinzip der primären und ausschliesslichen Haftung des Staates aufgegeben würde. Darin sähen wir weder für die geschädigte Person noch für das Gemeinwesen einen Vorteil. Um alle ihre Rechte zu wahren, müsste die geschädigte Person nun sowohl das Gemeinwesen als auch die fehlbaren Funktionäre persönlich ins Recht fassen. Ein Zivilprozess mit hohem Aufwand und entsprechendem Kostenrisiko wäre die Folge (vgl. auch unsere Bemerkung zu Art. 49a VE-OR). Die heutigen Prozesse vor Verwaltungsgericht gegen den Staat sind einfacher und schneller. Zudem wäre das Gemeinwesen als Arbeitgeber neu gezwungen, für viele seiner Angestellten zusätzliche Versicherungen abzuschliessen (Rechtsschutzversicherung und Berufshaftpflichtversicherung).
Wir bringen deutliche Vorbehalte an, was die weitgehende Verbindlichkeit des allgemeinen Teils des Haftpflichtrechts für das Verantwortlichkeitsrecht der Kantone betrifft.
SZ: Wir befürworten grundsätzlich die Ausdehnung der Haftung nach Bundeszivilrecht auf die Kantone und die Einschränkung der Staatshaftung auf hoheitliche Tätigkeiten. Diese Lösung trägt dem starken Ausbau und Wandel der Aufgaben und Dienstleistungen der Gemeinwesen Rechnung und berücksichtigt, dass viele staatliche Tätigkeiten ihrer Natur nach ohne weiteres auch von Privaten erbracht werden könnten. Allerdings ist die Abgrenzung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten nicht einfach; diese Abgrenzung darf nicht allein Doktrin und Praxis überlassen, sondern muss in Form von brauchbaren Kriterien gesetzgeberisch festgelegt werden. Sodann dürfte die ins Auge gefasste Lösung eine Verfassungsänderung notwendig machen, weil dem Bund die Kompetenz fehlt, die Haftung der Kantone und Gemeinden zu regeln.
TG: Die Unterstellung der Staatshaftung der Gemeinwesen unter das Bundeszivilrecht widerspricht dem gegenteiligen Trend des Bundesgerichts. Der Sinn einer solchen Regelung ist auch wenig einsichtig. Im Gegensatz zum gewerblichen Bereich tritt der Staat bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nicht auf gleicher Stufe auf, wie das ihm gegenüberstehende Subjekt. Dies trifft nicht nur für Handlungen zu, wo hoheitliche Gewalt ausgeübt wird wie namentlich im Bereich der öffentlichen Ordnung, sondern gilt auch für Staatstätigkeiten, wo kein direkter Zwang auf Privatpersonen erfolgt. Abgrenzungsprobleme bezüglich hoheitlicher bzw. nicht gewerblicher und gewerblicher Tätigkeit bestehen heute kaum mehr; sie sind durch Rechtsprechung und Praxis gelöst worden. Dies im Gegensatz zur Regelung gemäss Vorentwurf, wo zugegeben wird, dass die Unterscheidung staatlicher Tätigkeiten im Hinblick auf das Kriterium der Ausübung hoheitlicher Gewalt Abgrenzungsprobleme mit sich bringen wird. Hier stellt sich im Übrigen auch die Frage, ob die Aufzählung der Gegenstände hoheitlicher Gewalt im Erläuternden Bericht (S. 71) nicht auch amtliche Tätigkeiten umfasst, insbesondere die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, die mit „Gewalt“ (bzw. besser: Zwang) in der Regel nichts zu tun haben. Zur Abgrenzung gewerblicher Tätigkeiten sollte am Begriff „amtlich“ anstelle von „hoheitlich“ festgehalten werden. Das Unterscheidungskriterium, ob bestimmte Tätigkeiten auch von Privatpersonen ausgeübt werden können, genügt insofern nicht, als der Vorentwurf davon