Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Statuierung einer ausschliesslichen Haftung des Staates durch den Kanton nicht mehr zulassen.
6. Abstufung des Schadenersatzes nach Kausalitätswahrscheinlichkeiten
Zwar wäre Art. 56d Abs. 2 VE auch auf die in einem Haftpflichtprozess belangte Partei anwendbar, die einen Befreiungsgrund geltend macht, doch ist leicht voraussehbar, dass eine solche Bestimmung einseitig den Geschädigten zugute kommen wird. Dabei steht vollends in den Sternen, nach welchen Kriterien die Zumutbarkeit bzw. die „einleuchtende“ Wahrscheinlichkeit bemessen werden soll. Es ist zu befürchten, dass gerade im Medizinalhaftpflichtbereich eine einseitige Betrachtungsweise zu Gunsten des geschädigten Opfers greifen wird.
Ferner ist auch eine völlig freie Abstufung der Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu verwerfen. Medizinische Eingriffe in den menschlichen Körper sind naturgemäss mit gewissen Risiken behaftet. Ein solches Risiko drückt sich gemäss Statistik in einem prozentualen Anteil an Fällen aus, bei welchen trotz sorgfaltsgemässer Behandlung eine gewisse gesundheitliche Negativfolge eintritt. Es kann nun aus einem Operationsrisikowert von beispielsweise 10% im Falle des Risikoeintritts natürlich nicht abgeleitet werden, zwar sei keine Sorgfaltspflichtverletzung beweisbar, doch spreche die statistische Wahrscheinlichkeit zu 90% dafür, dass eine solche vorliege, weshalb 90% des Schadens zu ersetzen sei. Wenn auch davon ausgegangen werden darf, dass die Rechtsprechung hierzulande sachliche Gründe findet, solche Auswüchse nicht entstehen zu lassen, zeigt das Beispiel immerhin die Gefahr dieser wenig eingrenzbaren Bestimmung.
Nach den Verfassern des VE soll Art. 56d Abs. 2 gar dazu geeignet sein, in Fällen, bei denen zwar von einem Fehler ausgegangen werden muss, dieser aber keinem von beispielsweise zwei Beklagten zugeordnet werden kann, die Beklagten je zur Leistung einer halben Entschädigung oder einer Entschädigung im Umfang ihres Anteils an der Gesamtdienstleistung zu verpflichten (vgl. EB, S. 244f.). Eine Vorstellung die dem bisherigen Rechtsempfinden hierzulande klar zuwiderläuft.
Art. 56 Abs. 2 VE geht weit über eine reine Wiedergabe der durch die Rechtsprechung bis heute geschaffenen Erleichterungen beim Beweis und der Abstufung der Ersatzbemessung hinaus und ist in dieser Ausgestaltung abzulehnen.
7. Direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer
Im Grunde genommen ist ein direktes Forderungsrecht wie es Art. 54c VE vorsieht ohne das Korrelat eines Versicherungsobligatoriums fragwürdig. Wer die Freiheit hat, sich gegen Haftpflichtansprüche versichern zu lassen, muss auch die Freiheit haben, die Angelegenheit über die Versicherung abwickeln zu lassen. Die Situation wird bei den freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen dadurch etwas entschärft, dass dem Geschädigten seitens der Haftpflichtversicherung im Rahmen von Art. 54c auch Einreden, die sich aus dem konkreten Versicherungsvertrag ergeben (z.B. Selbstbehalt), entgegengehalten werden können. Art. 54h VE statuiert ergänzend für alle Bereiche, bei denen ein Haftpflichtversicherungsobligatorium besteht, einen vollständigen Einredenausschluss. Der