Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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unter dem Titel der Sorgfaltspflicht zwar den Einsatz aller förderlichen Hilfsmittel gemäss aktuellem Stand der Medizinaltechnik zu Gunsten der Patientin oder des Patienten verlangt, diesen Einsatz dann aber, wenn er tatsächlich erfolgt, mit einer scharfen Kausalhaftung ohne jede Befreiungsmöglichkeit sanktionieren will.
5. Ablehnung eines direkten Ersatzanspruches (Klagerechtes) gegen Medizinalpersonen an öffentlichen Spitälern
Während bei der Staatshaftung ein direkter Ersatzanspruch ausdrücklich ausgenommen wird, ist im Bereich der Verschuldenshaftung (Art. 48 VE) und Organisationshaftung von Unternehmen (Art. 49a VE) nichts Vergleichbares vorgesehen, was zusammen mit der von den Verfassern abgelehnten Unterstellung der öffentlichen Spitäler unter öffentlichrechtliche Haftungsbestimmungen dazu führt, dass den Geschädigten gegen die Medizinalpersonen öffentlicher Spitäler, konkurrierend zur Haftung des Staates, ein direkter Ersatzanspruch mit direktem Klagerecht zur Verfügung steht.
Die Begründung, dass einerseits in der Praxis selten Hilfspersonen belangt und anderseits eine Ausnahme vom Grundsatz der Haftungskonkurrenz in ungerechtfertigter Weise die Rechte der belangten Person verschlechtern würde (vgl. EB, S. 133), vermag nicht zu überzeugen. Der Staat und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befinden sich bezüglich der Frage der möglichen Exklusivität der Haftung sowohl im hoheitlichen als auch im nicht hoheitlichen Bereich in derselben Situation. Es gibt keinen sachlichen Grund, den „selbstverständlichen Grundsatz“ der Exklusivität der Haftung des Staates für alle Konstellationen ausserhalb hoheitlichen Handelns einfach fallen zu lassen bzw. gar zu verbieten. Eine wirtschaftliche Besserstellung der geschädigten Person wird damit jedenfalls nicht erreicht; der Staat ist im Falle öffentlicher Spitäler wohl immer der bessere Schuldner.
Die Möglichkeit der direkten Belangbarkeit des „fehlbaren“ oder vermeintlich fehlbaren Mitarbeiters führt bereits bei privaten Unternehmen zu unguten Konstellationen. Öffentliche Spitäler sind angesichts ihres Kontrahierungszwangs noch in vermehrtem Masse solchen nachteiligen Situationen ausgesetzt. Die direkte Belangbarkeit der Medizinalpersonen öffentlicher Spitäler entspricht denn auch gemäss den heutigen Erfahrungen überhaupt nicht dem Bedürfnis der „normalen“ geschädigten Person. Dieser will vielmehr den Staat als Ersatzpflichtigen spüren, welcher die Schadenregulierung durch den Haftpflichtversicherer aktiv mitbegleitet und die Zahlung festgestellter Ansprüche garantiert.
Gemäss Art. 43a VE soll es dem Staat überlassen bleiben, ob er für den hoheitlichen Bereich eine ausschliessliche oder eine solidarische Haftung festlegen will. Zwar wird nirgends mit letzter Klarheit verworfen, dass die Kantone auch für den übrigen Bereich eine ausschliessliche Haftung des Staates statuieren dürfen, doch muss dies mit Blick auf die Systematik von Art. 43 und 43a VE, die allgemeinen Ausführungen der Verfasser des VE zum Ausnahmecharakter von Art. 43a VE (EB, S. 70 ff.) sowie die besonderen Erläuterungen im Zusammenhang mit dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (EB, S. 311) ausgeschlossen werden. Demnach sind sämtliche Regelungen der Revisionsvorlage abzulehnen, soweit sie die