Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 227Fedlex · Ergebnisbericht
renoncé à codifier le concept de causalité adéquate, qui est pourtant appliqué depuis plusieurs années tant par le Tribunal fédéral que par les juridictions cantonales. Le Conseil d'Etat est cependant d'avis qu'il est préférable de codifier une notion ayant une signification sur le plan juridique, même si elle est critiquée, que d'introduire un terme nouveau et mal défini.
VS: Cf. ad art. 45.
ZH: Mit der Formulierung „in offensichtlich überwiegender Weise“ wird keine
zusätzliche Klarheit gewonnen. Es ist auch ohne diese Verstärkung klar, dass ein hoher Intensitätsgrad gefordert ist.
Organisationen / organisations / organizzazioni
SAV: Der Vorentwurf spricht in Art. 47 von „einem rechtlich bedeutsamen
Ursachenzusammenhang“, womit zumindest nach der zur Zeit herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Leerformel der Adäquanzlehre gemeint ist. Die Norm lässt aber immerhin Raum dafür, dass die Rechtsprechung den rechtlich bedeutsamen Ursachenzusammenhang auf eine andere Grundlage stellen kann.
SBVer: Statt des zu offenen Begriffs des „rechtlich bedeutsamen“ sollte - wie
herkömmlich - auf den natürlichen und angemessenen (adäquaten) Ursachenzusammenhang abgestellt werden.
Ausserdem regen wir an, die Umschreibung des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs nicht hier, sondern in Art. 41 VE vorzunehmen (s. dort). Art. 47 VE würde damit überflüssig.
SGV: Die unter dem Titel Ursachenzusammenhang vorgeschlagene Fassung
ist ein Rückschritt gegenüber dem heutigen Zustand. Obwohl die geltende Formel des Bundesgerichts in der Lehre umstritten ist, hat sie sich in der Praxis mangels „adäquater“ Alternative bewährt und sollte daher ins Gesetz übernommen werden.
SVV: Antrag:
Titel: Kausalzusammenhang
Eine Person ist nur ersatzpflichtig, soweit sofern der ihr zuzurechnende Sachverhalt zum Schaden in einem rechtlich bedeutsamen Ursachenzusammenhang steht wesentlich und massgeblich zum Eintritt und zur Höhe des Schadens beigetragen hat.
Der Vorentwurf enthält im Vergleich zur heutigen Rechtslage keine materiellen Änderungen, aber auch keine Klärung der bedeutsamen Frage, nach welchen Kriterien die kausale Zurechnung erfolgen sollte. Eine entsprechende Konkretisierung ist anzustreben. Mit den zusätzlichen Kriterien „wesentlich und massgeblich“ wird einerseits ein qualitatives und andererseits ein quantitatives Element eingeführt: Die Zurechnung muss nämlich auch nach Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein und der Tatbeitrag sollte sich spürbar auf die eingetretene Schädigung auswirken. Bloss zufällige Begleitursachen rechtfertigen eine Zurechnung noch nicht.