Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 399Fedlex · Ergebnisbericht
362 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung Droit privé - Procédure civile - Exécution Diritto privato - Procedura civile - Esecuzione
362.01 Zivilgesetzbuch39 Code civil40 Codice civile41
362.01.1 Art. 46
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Der Versuch, für alle Erscheinungsformen von bundesrechtlich angeord-
neter Haftung des Kantons eine möglichst einheitliche Formulierung zu finden (vgl. erläuternder Bericht S. 316), darf als gelungen bezeichnet werden und wird von uns begrüsst.
ZG: Die Neuformulierung von Art. 46 ZGB scheint uns eher redaktioneller Na-
tur zu sein. Unter Hinweis auf die in unserem Kanton geregelte Staatshaftung haben wir keine Einwände anzubringen. Dies gilt insbesondere auch für Abs. 3, wonach gegen die Person, welche den Schaden verursacht hat, der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zusteht.
Organisationen / organisations / organizzazioni
SVZ: Der Schweizerische Verband der Zivilstandsbeamten ist der Meinung,
dass der Versuch, eine einheitliche Formulierung für alle Erscheinungsformen von bundesrechtlich angeordneter Haftung der Kantone zu finden, vollends gelungen ist. Der vorliegende Entwurf des Gesetzestextes kann also in dieser Form in das neue Haftpflichtrecht aufgenommen werden
Art. 426
Kantone / Cantons / Cantoni
GR: Vgl. zu Art. 955 ZGB
TG: Im Vormundschaftswesen soll gemäss Vorschlag neu die primäre (Kau-
sal-)Haftung des Kantons gelten. Das Vormundschaftswesen ist nun aber auch im Kanton Thurgau eine klassische Aufgabe der Gemeinden. Die Verpflichtung für fremdes, ausserhalb des direkten Einflussbereichs liegendes Verhalten einzustehen und allenfalls prozessieren zu müssen, ist abzulehnen. Aus kantonaler Sicht kann gerade nicht "von Verwirklichung der für diesen Bereich charakteristischen Betriebs- und Organisationsgefahr" gesprochen werden. Dies trifft vielmehr auf die Gemeinde zu. Es geht auch nicht an, über eine haftpflichtrechtliche Norm des Bundes, die in einem Kanton getroffene Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton quasi auszuschalten. Diese Änderungsvorschläge sind daher entschieden abzulehnen.
39 SR 210
40 RS 210
41 RS 210