Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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362.01.6 Art. 955

Kantone / Cantons / Cantoni

GR: Die Beibehaltung der Kausalhaftung des Kantons wird von der Regierung

unterstützt. Auf keine Zustimmung stösst jedoch der Vorschlag, den Kanton nicht nur für Schaden aus der Führung des Grundbuches, sondern auch noch für denjenigen aus der "Erfüllung weiterer damit verbundener Aufgaben" haftbar zu erklären. Diese Formulierung ist nämlich viel zu ungenau und öffnet neuen Begehrlichkeiten von sich geschädigt fühlenden Personen Tür und Tor. Im erläuternden Bericht selbst wird darauf hingewiesen, dass darunter "annexe Aufgaben im Sinne von Doktrin und Rechtsprechung" fallen würden. Ein Handlungsbedarf für eine ausdrückliche und wegen der Vielzahl der möglichen Tatbestände unklar bleibende Umschreibung im Gesetzestext liegt somit gar nicht vor. Schliesslich besteht die Gefahr, dass in Zukunft unter diesen Gesetzestext Handlungen subsumiert werden, die mit der Grundbuchführung auch in einem weiteren Sinne nichts zu tun haben.

Deshalb beantragt die Regierung, in Abs. 1 ersatzlos zu streichen... "und die Erfüllung weiterer damit verbundener Aufgaben"...

Den entsprechenden Antrag auf Streichung stellen wir auch mit Bezug auf Art. 46 und Art. 426 ZGB des Vorentwurfs, da in beiden Bestimmungen ebenfalls die Haftung für die"Erfüllung weiterer damit verbundener Aufgaben" festgeschrieben wird.

ZG: Nach dem geltenden Art. 955 Abs. 1 ZGB sind die Kantone für allen

Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuchs entsteht. Die Bestimmung erfährt eine Änderung rein redaktioneller Natur. Dass neben der eigentlichen Führung des Grundbuches auch noch annexe Aufgaben einbezogen werden (Abs. 2), d.h. unter "Grundbuchführung" die gesamte Tätigkeit zu verstehen ist, welche die Vorsteher des Grundbuchamts entfalten, um die Öffentlichkeit der dinglichen Rechte an Grundstükken zu gewährleisten, entspricht herrschender Auffassung. Abs. 2 schränkt die Möglichkeit des Regresses auf die Fehlbaren gegenüber dem geltenden Recht ein, was sich zu Gunsten der Schadensverursacher auswirkt und nicht zu beanstanden ist.

Organisationen / organisations / organizzazioni

VSGV: Per quanto attiene alla responsabilità precipua degli ufficiali, e collabo-

ratori, del registro fondiario, la stessa è retta, in particolare, dalle norme dell'art. 955 CC. Disposto di legge che, nell'ambito della procedura di revisione, è stato modificato solo in minima parte e, per quanto ci consta, senza ulteriori ripercussioni per i preposti.