Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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312 Grundsätzliche Ablehnung Rejet de principe Rigetto di principio

Kantone / Cantons / Cantoni

BL: Das Schweizerische Haftpflichtrecht ist heute im OR sowie in zahlreichen Spezialgesetzen (Strassenverkehrsgesetz, Umweltschutzgesetz, usw.) geregelt. Im Weiteren sind die öffentlichrechtlichen Haftpflichtbestimmungen in den Verantwortlichkeitsgesetzen des Bundes und der Kantone sowie in zahlreichen Spezialgesetzen wie etwa dem Militärgesetz oder dem Personalrecht des Bundes geregelt. Diese gesetzlichen Regelungen werden ergänzt durch die während den letzten Jahrzehnten von den Gerichten entwickelten Grundsätze. Die zurzeit geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Praxis der Gerichte werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Ein dringender Revisionsbedarf ist nicht auszumachen. Dort, wo in den letzten Jahren Lücken im Haftpflichtrecht lokalisiert wurden, hat der Gesetzgeber diese mit dem Erlass von auf den konkreten Problembereich fein abgestimmten Spezialgesetzen geschlossen.

Der vom Bundesrat unterbreitete Entwurf für eine umfassende Neugestaltung und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts sieht zahlreiche Neuerungen und eine Verschiebung eines Grossteils der Regelungen von den Spezialgesetzen in einen allgemeinen Teil vor. So sind zahlreiche Besserstellungen des Geschädigten wie Beweiserleichterungen, erschwerter Sorgfaltsbeweis, vermehrte Kausalhaftungen und eine allgemeine Gefährdungshaftung vorgesehen.

Diese einseitige Ausrichtung des Entwurfs auf die Interessen des Geschädigten ist abzulehnen. Mit jeder Verbesserung der Stellung des Geschädigten werden die vom Gesetz als Haftpflichtige bezeichneten Rechtssubjekte schlechter gestellt. Die übermässige Berücksichtigung der Interessen des Geschädigten, wie sie im Entwurf vorgesehen ist, führt zu einer unerwünschten Beeinträchtigung wirtschaftlicher Aktivitäten. Gerade das Beispiel der USA zeigt, dass eine einseitige Ausrichtung auf die Interessen des Geschädigten gravierende Folgen haben kann. Der Übernahme von haftpflicht-, respektive schadenersatzerweiternden Bestimmungen aus den USA und deren Integration in unser Rechtssystem ist deshalb mit grösster Vorsicht zu begegnen. In der vorliegenden Form ist der Entwurf deshalb abzulehnen.

Im Weiteren sieht der Vorentwurf eine umfassende Vereinheitlichung der Haftpflichtbestimmungen vor, indem diese in den Spezialgesetzen nicht mehr oder nur noch im Grundsatz geregelt werden. Stattdessen soll das einheitliche Haftpflichtrecht auf alle Tatbestände anwendbar sein. Diese einheitliche Regelung ist problematisch. Die vom Bund und den Kantonen erlassenen Spezialgesetze wurden im Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament, die Vernehmlassungsteilnehmer und das Volk fein ausbalanciert. Jede Regelung wurde ausgiebig auf die Notwendigkeit diskutiert und die Detailregelungen den Verhältnissen des Strassenverkehrs, des Luftverkehrs, des Postverkehrs usw. angepasst. So ist es beispielsweise möglich, dass der Gesetzgeber sich aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse für unterschiedliche Verjährungsfristen entscheidet.