Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Abgesehen von einer besseren Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender, resultieren aus einer Vereinheitlichung kaum Vorteile. Das vom Gesetzgeber während Jahrzehnten aufgebaute System von Spezialgesetzen sollte deshalb nicht ohne zwingenden Anlass geändert werden. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Spezialgesetze den Vorteil aufweisen, dass sie flexibler sind, indem jederzeit mit kleineren Anpassungen in klar abgegrenzten Teilbereichen Korrekturen vorgenommen werden können.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zurzeit keine gravierenden Unzulänglichkeiten auszumachen sind, welche eine generelle Revision des Haftpflichtrechts rechtfertigen. Ausserdem kann festgestellt werden, dass der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts zu einer übermässigen Ausdehnung der Haft- und Schadenersatzpflicht zu Gunsten des Geschädigten und zu Lasten des Haftpflichtigen führt. Diese Ausdehnung wird unter Hinweis auf die in einzelnen Bundesstaaten der USA gemachten Erfahrungen vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft klar abgelehnt. Die Risiken von wirtschaftlichen Aktivitäten müssen berechenbar bleiben und versicherbar sein.

Wie oben dargelegt ist der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft der Meinung, dass im Bereich des Haftpflichtrechts zurzeit kein genereller Revisionsbedarf besteht. Auf die Vorlage ist deshalb nicht einzutreten. Im Weiteren ist es nötig, dass ein eingehender Vergleich mit den Rechtsordnungen der USA und der EU stattfindet. Gerade für ein kleines Land wie die Schweiz, die wirtschaftlich stark mit anderen Ländern verflochten ist, ist es unabdingbar, dass neu geschaffenes Recht auf die Kompatiblität mit anderen Rechtsordnungen überprüft wird. Dabei ist auch sicherzustellen, dass negative Rechtsentwicklungen nicht in das schweizerische Recht übernommen werden. Ebenfalls vor dem Erlass von Detailbestimmungen müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Änderung des Haftpflichtrechts eingehend untersucht werden. So ist zu analysieren, welche Partei mit welchen Kosten für die Versicherung oder Prävention belasten wird, ob gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten überhaupt noch versicherbar sind und welche gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen eine allfällige Hemmung der Innovationslust der Wirtschaft hat.

Für den Fall, dass der Bundesrat aufgrund der eingereichten Vemehmlassungen zur Auffassung kommen sollte, dass der Vorentwurf weiterzuverfolgen ist, nehmen wir Stellung zu den einzelnen Bestimmungen.

TG: Die Notwendigkeit einer Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts in der vorliegenden Grössenordnung ist nur in Teilen nachvollziehbar. Dass sich heute Haftpflichtbestimmungen in diversen Gesetzen befinden (in der Regel Spezialgesetz und subsidiär Bestimmungen des Obligationenrechts; OR) ist für den Rechtssuchenden grundsätzlich nicht weiter nachteilig und wird durch die jetzt vorgeschlagene Lösung nicht geändert. So müsste ein Geschädigter im Schadensfall nach wie vor sowohl die Spezialgesetze als auch die nun vorgeschlagenen Haftungsbestimmungen konsultieren (z.B. Schadenereignis im Zusammenhang mit Skiliften, Eisenbahn etc.). Im Übrigen ist gerade in diesem Zusammenhang nicht zu vergessen, dass Geschädigte in Schadensfällen grösstenteils von sich aus fachlichen Beistand aufsuchen oder über Versicherungen verfügen, welche fachkundige Berater haben. Darüber hinaus zielen die