Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Kunden ¸berlassen werden, ob er f¸r eine "Garantie" etwas bezahlen oder ob er das Risiko eines allf‰lligen Mangels selber tragen will. Ohnehin ung¸ltig ist ja eine Aufhebung oder Beschr‰nkung der Gew‰hrspflicht auf Grund arglistigen Verschweigens eines Mangels.
Eventualantrag: ( ... ) und der Vertrag eine neue bewegliche Sache zum Gegenstand hat, die f¸r den persˆnlichen oder famili‰ren Gebrauch des K‰ufers bestimmt ist.
Begr¸ndung. Eventualiter muss u.E. die Gew‰hrspflicht zumindest betreffend gebrauchte G¸ter im gegenseitigen Einverst‰ndnis der Vertragsparteien eingeschr‰nkt oder ausgeschlossen werden d¸rfen - und zwar aus folgenden Gr¸nden: Bei Occasionen handelt es sich um Unikate, die im allgemeinen nicht ersetzbar sind. Der Verbraucher hat daher bei diesen G¸tern in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Im weiteren schl‰gt sich eine l‰ngere Gew‰hrspflicht bekanntermassen in einem hˆheren Kaufpreis nieder. Es sind durchaus F‰lle vorstellbar, in denen der K‰ufer eine k¸rzere Gew‰hrspflicht in Kauf nimmt, wenn er im Gegenzug einen tieferen Kaufpreis bezahlen muss. Die diesbez¸gliche Wahlfreiheit muss u.E. dem K‰ufer zugestanden werden. Ausserdem h‰tte das Festhalten an der zweij‰hrigen Gew‰hrspflicht betreffend gebrauchte Fahrzeuge - wie hievor bereits erw‰hnt - eine f¸r die Insassen- und Verkehrssicherheit kontraproduktive Verlagerung der Occasionsverk‰ufe weg vom Fachhandel hin zum privaten Handel zur Folge. Dies gilt es nach unserem Daf¸rhalten unbedingt zu vermeiden.
Subeventualantrag: Art. 199 Bst. b
Wie Eventualantrag.
Art. 199 Bst. c (neu)
die Vereinbarung ¸ber die Gew‰hrleistungsfrist von weniger als einem Jahr anl‰sslich eines Vertrages zwischen einem Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat, getroffen wurde und der Vertrag eine gebrauchte bewegliche Sache zum Gegenstand hat, die f¸r den persˆnlichen oder famili‰ren Gebrauch des K‰ufers bestimmt ist.
Begr¸ndung: Subeventualiter sollen die Parteien die Gew‰hrleistungsfrist analog Art. 7 Abs. 1 der "Richtlinie 1999/44/EG des europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchg¸terkaufs und der Garantien f¸r Verbrauchsg¸ter" vertraglich von zwei Jahren auf ein Jahr beschr‰nken kˆnnen. Diese Beschr‰nkung ist z.B. auch in den Bundesrepubliken Deutschland und ÷sterreich, die zu den grˆssten Handelspartnern der Schweiz gehˆren, zul‰ssig.
kf In lit b ist zu kompliziert formuliert worden. Der Unterschied von Ñberuflichì und Ñgewerblichì ist nicht klar.
kf: b. die Vereinbarung mit einem Verk‰ufer getroffen wurde, der im Rahmen einer gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat, und der Vertrag.......
Konferenz Die Gew‰hrleistung bei Zwangsversteigerungen ist in Art. 234 Abs. 1 OR seit langem befriedigend geregelt und wird auch von der beabsichtigten Revision nicht betroffen.
In Konkursverfahren ist zwar die ˆffentliche Versteigerung nach wie vor die ¸berwiegende Verwertungsart, doch werden immer mehr Vermˆgenswerte