Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Hingegen erweist sich der Vorbehalt von kantonalen Vorschriften in Art. 236 OR als f¸r Online-Auktionen vˆllig inpraktikabel (s. auch Weber, a.a.O., S. 392 f.). In der Tat haben die meisten Kantone gest¸tzt auf diese bundesrechtliche Erm‰chtigung Vorschriften ¸ber die Durchf¸hrung von freiwilligen ˆffentlichen Versteigerungen erlassen. Diese kantonalen Vorschriften sind f¸r Online-Auktionen von vornherein ungeeignet, da sich diese Online-Auktionen schlecht in einem Kanton lokalisieren lassen. Auf den Kanton des Standortes des Servers oder des Sitzes des Auktionshauses abzustellen, ist keine sachgerechte Lˆsung, da die Bieter an einem anderen Ort ihren Wohnsitz haben kˆnnen bzw. von einem anderen Ort aus an der Auktion teilnehmen kˆnnen. Weiter sind diese Vorschriften f¸r Online-Auktionen sachlich vˆllig ungeeignet und undurchf¸hrbar. In der Tat verlangen diese Vorschriften meistens, dass die Auktion in einer bestimmten Form, z.B. im Amtsblatt, innerhalb einer gewissen Frist im Voraus angek¸ndigt wird, und dass eine Amtsperson an der Auktion anwesend ist. Solche Anforderungen kommen einem Verbot der Online-Auktionen gleich. Es ist nur auf die Einsicht und Toleranz der kantonalen Behˆrden zur¸ckzuf¸hren, dass bisher u.W. keine rechtlichen Schritte auf Durchsetzung dieser kantonalen Vorschriften gegen¸ber den Betreibern von Online-Auktionen unternommen wurden.

3. Vorgeschlagene Erg‰nzung zum Entwurf eines Bundesgesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr

Die Anwendung der kantonalen Vorschriften ¸ber freiwillige ˆffentliche Versteigerungen auf Online-Auktionen muss ausgeschlossen werden. Angesichts der schwierigen Lokalisierung von Online-Auktionen scheint es sachlich, diesbez¸glich eine Regelung auf Bundesebene einzuf¸hren und nicht auf eine entsprechende Anpassung der 26 kantonalen Vorschriften zu hoffen. Es ist auch daran zu erinnern, dass die Regelung von Versteigerungen grunds‰tzlich Sache des Bundes ist und die Kantone nur auf Grund des Vorbehaltes in Art. 236 OR erm‰chtigt sind, eigene erg‰nzende Vorschriften aufzustellen.

Wir schlagen daher vor, Art. 236 OR wie folgt abzu‰ndern:

"Art. 236 - Kantonale Vorschriften

Die Kantone kˆnnen in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften ¸ber die ˆffentliche Versteigerung aufstellen. Diese kantonalen Vorschriften sind auf ˆffentliche Versteigerungen, die ausschliesslich unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen, nicht anwendbar."

Wir glauben, dass mit dieser Bestimmung eine sachgerechte Lˆsung gefunden wird, die einerseits die Entwicklung von modernen Versteigerungsverfahren ermˆglicht, anderseits den berechtigten Anliegen der Kantone f¸r die Durchf¸hrung von klassischen Auktionen Raum l‰sst.