Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
3.06 Grüne Die in Art. 37 formulierten Kriterien für den Einsitz im Bankrat verlangen nicht explizit
Kenntnisse in Geldpolitik. Es fragt sich, ob dieser Rat das richtige Gremium ist, um die Direktion der Nationalbank kritisch zu überwachen und seine nun umfassenderen Kompetenzen wahrzunehmen.
4.01 economie- Zwischen dem neuen Anforderungsprofil für die Mitglieder des Bankrats (Art. 37) und
suisse den Aufgaben dieses Organs (Art. 39) besteht eine gewisse Diskrepanz. Gemäss Expertenbericht gehören eine ökonomische Ausbildung und Forschungserfahrung, ein vertieftes Verständnis für die Funktionsweise der in- und ausländischen Finanzmärkte sowie eine breite Erfahrung in der Unternehmungsführung zu den Kernqualitäten. Diese Anforderungen liessen erwarten, dass der Bankrat in Anlehnung an das Aktienrecht die Unter-
nehmensziele und die Wahl der Mittel, um diese Ziele zu erreichen, überprüft. Dem
ist aber, wie der Expertenbericht überzeugend darlegt, richtigerweise nicht so, so dass die
Aufsicht des Bankrates der Natur nach nur eine Administrativaufsicht sein kann. Da
die eigentlichen geld- und währungspolitischen Befugnisse einzig und allein in der Kompetenz des Direktoriums liegen, ist es deshalb unerlässlich, dass dieses einer umfassenden
Rechenschaftspflicht unterliegt.
4.02 USAM Au vu de la complexité des questions à aborder et de l’importance des décisions qu’il sera
appelé à rendre, il faudra veiller à ce que le Conseil de banque soit composé d’experts.
4.03 SAV Unterstützung der Position von economiesuisse.
4.06 SGB Wir unterstützen die Stärkung des Bankrats. Allerdings ist im Auge zu behalten, dass der
Bankrat eine Institution beaufsichtigt, welcher in der Ausübung ihrer Aufgaben eine enorm grosse Autonomie zugestanden wird. Da die Geldpolitik eines der wirksamsten wirtschaftspolitischen Instrumente überhaupt darstellt, kommt den Aufgaben der SNB eine grosse politische Bedeutung zu. Damit der Bankrat in seiner Kontrollfunktion auch wirklich die „Gesamtinteressen des Landes“ im Auge behält, schlagen wir folgende Ergän-
zung von Art. 37 Abs. 2 vor:
„Die Landesgegenden und Sprachregionen sowie die relevanten politischen Kräfte und die Sozialpartner sollen angemessen im Bankrat vertreten sein.“
4.07 SKV Die Geldpolitik stellt eines der wichtigsten wirtschaftspolitischen Instrumente dar, den
Aufgaben der SNB kommt grosse politische Bedeutung zu. Diese Institution muss die „Gesamtinteressen des Landes“ im Auge behalten. Der Bankrat ist dabei ein sehr gewich-
tiges Kontrollorgan, in dem die relevanten politischen Kräfte und die Sozialpartner sowie die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sein müssen.
Nebst den persönlichen Qualifikationen der Mitglieder ist auch entscheidend, dass das Gremium über die erforderliche Infrastruktur verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben und Kontrollen erfüllen zu können.
5.10 VSV Bei der Zusammensetzung des Bankrats sollen die Landesgegenden und Sprachregionen
ausgewogen berücksichtigt werden. Dies veranlasst uns zu folgender Bemerkung:
Die gegenseitige Rücksichtnahme ist Grundlage unseres Bundesstaates. Das NBG soll u.a. revidiert werden, weil die SNB auf sich immer schneller ändernde, globale Sachverhalte reagieren können soll. Unser Land gehört zu keinem Wirtschafts- bzw. Währungsblock. Das bedingt eine Anlehnung an das, was unsere massgeblichen Wirtschaftspartner unternehmen, und schränkt entsprechend unseren Handlungsspielraum ein. In diesem oben beschriebenen Umfeld kommt den Analysen und Handlungen der SNB allergrösste Bedeutung für alle Wirtschaftssubjekte in der Schweiz zu. Die volkswirtschaftliche Bedeutung
der SNB bedingt, dass bei der Auswahl von Personen ausschliesslich auf fachliche
Kriterien abgestellt wird; eine wie auch immer geartete Quotenregelung und die damit verbundenen Diskussionen gereichen der Institution und unserem Land nur zum Nachteil.
5.13 HEV Aus Sicht des HEV wäre eine stärkere Gewichtung der Wirtschaft im Bankrat er-
wünscht.
6.03 J.-P. Forney Abs. 1:
„In den Bankrat gewählt werden können ....... oder Wissenschaft. Sie müssen nicht Aktionärinnen oder Aktionäre sein.“
Wie kann ein Mitglied des Bankrats an der GV teilnehmen, wenn er/sie nicht Aktionär/in ist (s. auch Art. 39 Bst. d und e).