Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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suva: Abs. 2: Es ist eine klare Frist, innerhalb welcher der Ausstand einer Gerichts-
person geltend gemacht werden kann, vorzusehen.
Art. 45
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Gegen die Vorschrift von Abs. 1 ist nichts einzuwenden, wenn sie wie folgt zu
verstehen ist: Amtshandlungen, an denen eine Gerichtsperson mitgewirkt hat, gegen die ein Ausstandsbegehren angestrengt wurde, bleiben dann auf jeden Fall gültig, wenn das Begehren abgewiesen wurde, und zwar unabhängig davon, ob die Amtshandlung vor oder nach der Gesuchstellung stattgefunden hat. Wäre ihr ein weitergehender Sinn beizumessen, müsste sie als zu ausgedehnt einschränkender formuliert werden.
BE: Unklar ist, in wessen Zuständigkeit die Kompetenz zur Aufhebung der Amts-
handlungen fällt, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat (Abs. 1). Dasselbe gilt für die Frage, wer den Prozess weiterführt, wenn keine Aufhebung dieser Amtshandlungen beantragt wird. Zumindest in der künftigen Botschaft sollten die entsprechenden Präzisierungen vorgenommen werden.
BL: Das Verhältnis zwischen der Ergreifung eines Rechtsmittels und dem Antrag,
die Amtshandlung sei aufzuheben und zu wiederholen, sofern eine Partei innert 5 Tagen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes dies verlangt, ist unklar. Kann im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels innert Frist (in der Regel länger als 5 Tage) auch der Ausstand gerügt und die Aufhebung respektive Wiederholung der Amtshandlung beantragt werden oder ist dieses Begehren gemäss Art. 45 Abs. 1 immer neben dem Rechtsmittel einzureichen?
Weiter fehlt eine Regelung, wie dieser Antrag gemäss Abs. 1 eingereicht werden muss. Reicht ein Antrag mit dem Begehren, eine Begründungsfrist anzusetzen oder ist der Antrag schon schriftlich begründet einzureichen? Es wird daher vorgeschlagen, die Frist zur Stellung des Antrags auf 10 Tage zu verlängern und gleichzeitig eine schriftliche Begründung zu verlangen.
Antrag: Neuformulierung von Abs. 1 wie folgt (Ergänzungen kursiv):
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 10 Tagen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes schriftlich und begründet verlangt.
LU: Es besteht keine sachliche Notwendigkeit, die Frist zur Geltendmachung der
Verletzung der Ausstandsvorschriften auf fünf Tage zu beschränken. Insbesondere dürfte eine Rücksprache der Anwälte mit ihren Klienten während dieser kurzen Frist schwierig sein. Eine Verlängerung der Frist auf zwanzig Tage ist hinreichend lang, um die erforderlichen Abklärungen zu treffen, jedoch nicht so lang, dass dadurch die Gefahr einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung entstehen würde.
SH: Gegen die Vorschrift von Abs. 1 ist nichts einzuwenden, wenn sie wie folgt zu
verstehen ist: Amtshandlungen, an denen eine Gerichtsperson mitgewirkt hat, gegen die ein Ausstandsbegehren angestrengt wurde, bleiben dann auf jeden Fall gültig, wenn das Begehren abgewiesen wurde, und zwar unabhängig davon, ob die Amtshandlung vor oder nach der Gesuchstellung stattgefunden