Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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wertigere Regeln; das Verfahrensrecht kann auf die eine oder andere Art Diener des materiellen Rechts sein.

Roche: Roche begrüsst die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts. Wir beurteilen

die Schaffung einer einheitlichen Zivilprozessordnung für den Wirtschaftsraum Schweiz als bedeutende Erleichterung für ein schweizweit und international tätiges Unternehmen bei der Führung aller Arten von Zivilprozessen.

santésuisse: santésuisse begrüsst die Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Zivil-

prozessrechts in der Schweiz und unterstützt daher grundsätzlich den Vorentwurf.

SGB: L’Union syndicale suisse salue l’introduction d’une procédure civile fédérale

unifiée. Ce progrès ne doit cependant pas conduire à amoindrir les droits existants quant à la protection de la partie contractuellement la plus faible, à savoir notamment les travailleurs et les locataires.

SNV: Der Schweizerische Notarenverband begrüsst jegliche Massnahme, die geeig-

net ist, die Gerichtsbarkeit effizienter, einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Er erachtet den Entwurf einer schweizerischen ZPO als Schritt in die gute Richtung.

SBV: Wir begrüssen die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung. Der Vorteil

davon, dass eine einheitliche Zivilprozessordnung erst sehr spät eingeführt wird, ist die dadurch entstandene Möglichkeit die in den verschiedenen Kantonen mit unterschiedlichen Prozessordnungen gemachten Erfahrungen zu Rate ziehen zu können. Dadurch kann festgestellt werden, welche Grundsätze erfahrungsgemäss zu den effizientesten Verfahrensabläufen führen. Diese werden nun in die zentrale Prozessordnung überführt.

Der Vorentwurf berührt die gesamte Privatrechtsgesetzgebung des Bundes (ZGB, OR, Spezialgesetze). Sie wird von prozessrechtlichen Bestimmungen entlastet. Auch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wird auf die künftige ZPO abgestimmt. Diese Vereinheitlichung ist von grosser Bedeutung und wird uns in Zukunft die Findung des prozessualen Rechtsweges erheblich erleichtern. Wir unterstützen diese Effizienzsteigerung durchwegs.

1.1 ZPO und Gerichtsstandsgesetz

Wir begrüssen, wie gesagt, den Entscheid, eine integrale ZPO zu entwickeln. Unglücklich ist einzig, dass die neue ZPO das Gerichtsstandsgesetz (im Folgenden: GestG), welches gerade erst in Kraft getreten ist, obsolet macht. Hier fehlte wohl die Koordinationsbereitschaft der verschiedenen Interessengruppen. Etwas mehr Koordination in zukünftigen zeitaufwändigen Projekten, die einen starken Sachzusammenhang aufweisen, wäre wünschenswert. Dieser Hinweis lässt uns aber nicht aus den Augen verlieren, dass wir die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung voll unterstützen, da wir das Bedürfnis klarere Verhältnisse zu schaffen anerkennen.

1.2 Vereinheitlichung Begriffe

Diverse Begriffe der kantonalen Prozessordnungen werden in der ZPO einer einheitlichen Definition zugeführt. Da derselbe Begriff zur Zeit je nach kantonaler Praxis eine etwas andere Bedeutung haben kann, ergeben sich daraus gelegentlich Anwendungsschwierigkeiten. Durch die Vereinheitlichung dürften diese - zumindest nach einer gewissen Aklimatisierungsphase - weitgehend gelöst werden können, was wir begrüssen.