Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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die Möglichkeit haben, sich für die eine oder für die andere Regelung zu entscheiden (was der Entwurf mit der Streichung des geltenden Art. 176 Abs. 2 IPRG just verbieten will).
JU: Nous n’avons pas de remarques à émettre sur les dispositions proposées par la
commission d’experts pour remplacer le concordat sur l’arbitrage du 27 mars 1969.
NW: Beim 3. Teil des VE ZPO, der Binnenschiedsgerichtsbarkeit, handelt es sich
grundsätzlich um ein eigenes Gesetz. Es sei hier zumindest die Frage aufzuwerfen, ob die Binnenschiedsgerichtsbarkeit nicht in einem separaten Erlass geregelt bzw. die bestehende Regelung beibehalten werden sollte, statt dieses Thema in den VE ZPO zu integrieren.
TI: Questi articoli riprendono in sostanza il Contenuto del Concordato intercanto-
nale sull'arbitrato. Vi sono però anche degli aspetti dedotti dal Capitolo XII LDIP, il che è una costante dell'intera parte terza relativa all'arbitrato interno. Occorre allora sottolineare la necessità di fare grande attenzione nel garantire la coerenza e il funzionamento del sistema.
L'indirizzo dato dal Progetto all'arbitrato interno è, come detto, ispirato dal Concordato e dalla LDIP. Ci si potrebbe chiedere se non fosse stato il caso di prendere in maggiore considerazioni anche altre possibili fonti, ad esempio il modello UNCITRAL.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
Grüne Partei: Entgegen der im Erläuternden Bericht S. 165 vertretenen Auffassung
ziehen wir es vor, die zwingenden Vorschriften betreffend Schiedsvereinbarung und -verfahren aus dem Konkordat in die ZPO-CH zu übernehmen: Kleine und mittlere Unternehmungen sollten eine Schiedsvereinbarung auch ohne Mitwirkung von AnwältInnen abschliessen können; ihnen würde dabei die Arbeit erleichtert, wenn sie bereits dem Gesetz entnehmen könnten, welche Bestimmungen zwingend sind.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Den grundsätzlichen Überlegungen zum 3. Teil (Binnenschiedsgerichtsbar-
keit) des ZPO-VE (vgl. S. 163/164 des Berichtes der Expertenkommission) ist im Wesentlichen zuzustimmen. Insbesondere erscheint als überzeugend, dass der Teil über die Binnenschiedsgerichtsbarkeit als autonomer, von den übrigen Bestimmungen der ZPO unabhängiger Teil gestaltet wird.
Dass der Dualismus zwischen internationaler Schiedsgerichtsbarkeit und nationaler Schiedsgerichtsbarkeit fortgeführt werden soll, hat den Nachteil, dass zuweilen - wenn auch selten – Abgrenzungsprobleme auftreten (vgl. BGE vom 24.06.2002, 4P54//2002 mit Anmerkungen von Prof. François Knoepfler, ASA Bulletin 2003, S. 131ff. und 137ff.). Dieser Nachteil ist in Kauf zu nehmen, da weder die Übernahme des 12. Kapitels des IPRG als Regelwerk für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit noch die Anpassung jener Bestimmungen an die Bedürfnisse der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.
Auf der Basis dieses Entscheids für die Fortsetzung des Dualismus überzeugt der Vorschlag der Expertenkommission, für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit