Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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AVLU: Diese Bestimmung auferlegt der Urkundsperson zu weitgehende Pflichten. Es
ist nicht klar, was unter den in Abs. 1 lit. d erwähnten anderen Gründen, "welche die Vollstreckung offensichtlich ausschliessen", zu verstehen ist. Die Urkundsperson soll lediglich die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit prüfen müssen. Abs. 1 lit. b ist daher zu streichen.
Im Weiteren kann der Urkundsperson auch nicht zugemutet werden, Abklärungen über den aktuellen Wohnsitz bzw. Sitz der verpflichteten Partei zu treffen. Es muss genügen, wenn die Kopie der Urkunde mit Vollstreckungsklausel an die in der ursprünglichen Urkunde festgehaltenen Adresse zugestellt wird. Art. 339 Abs. 2 ist entsprechend zu präzisieren.
AVZH: Es ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsklausel von der Urkundsper-
son ausgestellt werden muss, "welche die öffentliche Urkunde abgefasst hat". Dieser Satzteil in Abs. 1 sollte gestrichen werden.
Art. 338 enthält die abschliessend aufgezählten Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde. Art. 339 Abs. 1 lit. b ist unklar. Denn es ist darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung gestützt auf eine "vollstreckbare öffentliche Urkunde" nach Art. 340 ein gerichtliches Summarverfahren voraus setzt, in welchem dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt wird.
Vorschlag Art. 339 Abs. 1 lit. b: streichen
GGD ZH: Dass nur der ursprüngliche Gläubiger eine Ausfertigung mit Voll-
streckungsklausel verlangen kann - so der Bericht - kommt im Wortlaut nicht zum Ausdruck. Gleiches gilt für die Ausführung im Bericht, wonach der Notar die Urkunde aufbewahren muss. Beides sollte im Wortlaut geklärt werden.
Art. 339 Vollstreckungsklausel
1 Die Urkundsperson, welche die öffentliche Urkunde abgefasst hat, bewahrt diese auf. Auf Antrag der in der Urkunde genannten berechtigten Person stellt sie eine Ausfertigung der Urkunde mit Vollstreckungsklausel aus, es sei denn:
lit. a und b unverändert.
2 [...]
Uni BE: Doppelter Gang zum Notar oder Streichung von Art. 340? Der doppelte
Gang zum Notar ist nicht nötig, weshalb Art. 339 zu streichen ist. Des weiteren ist eine Vollstreckungsgegenklage aufzunehmen, da dies der Rechtsschutz des Schuldners so erfordert (Art. 343 ist insoweit ungenügend, jedenfalls nicht klar genug).
SNV: Ad 339 Abs. 1: Im französischen Text sollte von "partie créancière" die Rede
sein, da auch ein Erbe oder Zessionar ein "ayant-droit" ist. Zudem ist nicht klar, weshalb einem Erben oder Zessionar nicht auch eine vollstreckbare Ausfertigung ausgestellt werden soll, sofern dessen Qualität vom Notar festgestellt wird. Der Notar wird sich ja hüten, eine solche Feststellung zu machen, wenn er sich dessen nicht ganz sicher ist.
Weiter ad 339 Abs. 1: Es ist hier von Ausfertigungen die Rede. Allerdings ist dieser Begriff nicht im Notariatsrecht jedes Kantons bekannt. Denn er basiert auf der Annahme, dass eine (einzige) von den Parteien und dem Notar unterzeichnete Urschrift erstellt wird, welche in eine Urschriftensammlung (beim Notar, bei einer Registerbehörde) integriert wird. Für den Rechtsverkehr bzw. für jede in der Urschrift als Empfänger des Dokuments vorgesehene Personen bzw. jedes Amt wird dann vom Notar allein (also ohne Mitwirkung der Parteien)