Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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7. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte / Loi fédérale du 9 octobre 1992 sur le droit d'auteur et les droits voisins / Legge federale del 9 ottobre 1992 sul diritto d'autore e sui diritti di protezione affini

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suisa: Art. 62 URG: Diese Bestimmung, insbesondere deren Absatz 2, lässt

befürchten, dass die bisher von der Rechtsprechung den Verwertungsgesellschaften zugesprochene Aktivlegitimation in Frage gestellt werden könnte.

In BGE 107 II 57 ff. Erw. 1 wurde festgehalten, dass die SUISA praktisch über das gesamte Weltrepertoire der nicht-theatralischen Musik verfügt und sich daraus deren Klagerecht ergibt. Gemäss BGE 124 III 489 ff. Erw. 2a leitet sich das Recht zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch die Urheberrechtsgesellschaften primär aus deren Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit ab und setzt keinen Nachweis von Rechtsabtretungen durch die Rechtsinhaber voraus. Diese beiden Grundsätze dürfen durch die Neufassung der prozessualen Klageberechtigung nicht tangiert werden, ansonsten das Funktionieren der kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten gemäss Art. 40 ff. URG insgesamt gefährdet wird.

Uni ZH: Vgl. die Ausführungen zum Designgesetz in Ziffer 10.

9. Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 / Loi du 28 août 1992 sur la pro-

tection des marques / Legge del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi

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Uni ZH: Vgl. die Ausführungen zum Designgesetz in Ziffer 10.

10. Designgesetz vom 5. Oktober 2001 / oi du 5 octobre 2001 sur les designs /

Legge del 5 ottobre 2001 sul design

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Uni ZH: Prozessstandschaft bei ausschliesslichen Lizenzen an einem Immaterial-

güterrecht:

1. Geltendes Recht und Vorentwurf ZPO

Eine Prozessstandschaft – die Befugnis einer Person, einen Prozess anstelle des Berechtigten oder Verpflichteten, aber im eigenen Namen als Partei zu führen – ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig; eine gewillkürte Prozessstandschaft gibt es im Schweizer Recht nicht. Die Prozessstandschaft spielt im Immaterialgüterrecht vor allem bei der Frage eine Rolle, ob der Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz selbstständig gegen den angeblichen Rechtsverletzer vorgehen kann.

Das Designgesetz sieht eine Prozessstandschaft bei Leistungsklagen vor: "Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen" (Art. 35 Abs. 4 DesG). In den übrigen Immaterialgüterrechtsgesetzen ist eine Prozessführungsbefugnis des aus-