Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Anhang: Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts Annexe: Abrogation et modification du droit en vigueur Allegato: Abrogazione e modifica del diritto vigente
Allgemeines/Généralités/Generalità
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
Grüne Partei: Uns geht die "Entschlackung" beinahe des gesamten Bundesrechts
von zivilprozessualen Bestimmungen teilweise zu weit. Wir regen daher an, mit Hinblick auf die Botschaft nochmals zu prüfen, ob die einzelnen Bestimmungen der insgesamt 26 Gesetze tatsächlich allesamt aufgehoben werden sollen. Als Beispiel ist Art. 15 des Kartellgesetzes zu nennen, worin festgehalten wird, dass ein Zivilgericht die umstrittene Frage der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung zwingend der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorzulegen hat. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt, und es nicht einzusehen, wieso sie mit Einführung der ZPO-CH aufgegeben werden soll.
2. Zivilgesetzbuch / Code civil/ Codice civile
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Der französische Text von Art. 8 Abs. 2 ZGB ist wie folgt zu ändern: "…lorsqu’il
s’agit de droits dont elles peuvent disposer librement";
In Art. 329 Abs. 2 ZGB ist die Wendung "…le transfert à la collectivité publique du droit de l’enfant à l’entretien…" vorzuziehen.
SO: Art. 8 Abs. 2 ZGB: Mit der im Anhang zum Vorentwurf vorgeschlagenen Ergän-
zung von Art. 8 ZGB betreffend die Beweislast soll offensichtlich eine vertragliche Regelung der Parteien über die Beweislastverteilung ermöglicht werden. Die Frage der Zulässigkeit von solchen Vereinbarungen ist heute umstritten. Da anzunehmen ist, dass vor allem starke Wirtschaftssubjekte von der Möglichkeit Gebrauch machen würden, die Beweislast zum Nachteil der schwächeren Vertragspartei zu verteilen, sind wir gegen diese Änderung.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
LPS: Article 8 alinéa 2 CC (nouveau): La signification de cet article est obscure et
mériterait d'être clarifiée, à tout le moins précisée dans le message. La même remarque s'applique à l'article 9 CC nouveau.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
DJZ: Art. 8 Abs. 2 ZGB: Den Parteien soll erlaubt werden, die Beweislast durch
schriftliche Vereinbarung zu regeln, sofern sie über das Recht frei verfügen können.
Diese Neufassung von Art. 8 Abs. 2 ZGB ist zu streichen. Die Verteilung der Beweislast soll nicht ins Belieben der Vertragsparteien gestellt werden, weil die Gefahr besteht, dass dies zum Nachteil der schwächeren Vertragspartei ausgenützt wird, möglicherweise sogar in vorformulierten AGB. Darauf haben Isaak Meier und Diana Mürner in der SJZ 2003 S. 597 zu Recht hingewiesen.