Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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ten Schweizer Rechts liegt jedoch eine Zusammenfassung von Art. 184 und Art. 185 IPRG nahe. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann deshalb auch ohne weiteres auf die bewährte Lehre und Überlieferung zurückgegriffen werden.
c) Der Antrag auf Unterstützung durch das staatliche Gericht kann vom Schiedsgericht oder von einer Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts gestellt werden. Auch diese Bestimmung entspricht Art. 184 Abs. 2 IPRG. Absatz 2 Satz 2 fasst sodann den letzten Halbsatz von Art. 184 Abs. 2 IPRG ("dieser wendet sein eigenes Recht an") etwas ausführlicher, ohne jedoch inhaltlich etwas zu ändern.
Während das IPRG mit seinem Verweis auf das "eigene Recht" noch auf die Massgeblichkeit des kantonalen Rechts am Sitz des Schiedsgerichts hinweist (deutlich in diesem Sinne: Art. 27 Abs. 2 S. 2 Konkordat), bedeutet Satz 2 nunmehr - nach Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts in der Schweiz - die Massgeblichkeit der in den anderen Titeln dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen.
d) Voraussetzung für die Erledigung des Antrages ist allerdings, dass das Gericht ihn "nicht für unzulässig hält".
aa) Das staatliche Gericht hat somit zu prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Dieses Erfordernis ist ungefähr dasselbe wie das bei der internationalen Rechtshilfe (vgl. z.B. Art. 11 f. Haager Beweisaufnahmeübereinkommen) aufgestellte (Rechtshilfe darf nur versagt werden, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist). Den Massstab gibt aber nicht die ZPO ab, sondern das Recht des Schiedsverfahrens. Unzulässig können danach z.B. sein: die Vernehmung einer Partei als Zeuge, die Vernehmung eines öffentlichen Beamten ohne Erlaubnis seiner Dienstbehörde, die erneute Vernehmung eines Zeugen ohne ersichtlichen Grund (Missbrauch des Zeugniszwangs). Auch die Zulässigkeit einer Beweismethode (z.B. discovery of documents) beurteilt sich nach diesem Massstab (und kann je nach Vereinbarung, z.B. gem. Art. 3 der IBA Rules on the Taking of Evidence, zulässig sein oder nicht). Die Nützlichkeit oder Erheblichkeit der Anordnung oder gar die richtige Verteilung der Beweislast hat das staatliche Gericht nicht nachzuprüfen. Das staatliche Gericht darf auch nicht, wenn das Schiedsgericht eidliche Vernehmung beschlossen hat, die Beeidigung als seiner Ansicht nach entbehrlich oder als in der BZPO nicht vorgesehen ablehnen.
bb) Das staatliche Gericht muss ferner prüfen, ob die Handlung durch die getroffenen Verfahrensabreden (Art. 23) gedeckt ist. Die Handlung ist z.B. abzulehnen, wenn das vereinbarte Verfahren nur uneidliche Vernehmung vorsieht.
cc) Es muss auch prüfen, ob die Schiedsvereinbarung wirksam ist. Diese ist darum vorzulegen. Die Frage, ob die Schiedsvereinbarung überprüft werden darf, ist allerdings umstritten; aber nur, wenn die Schiedsvereinbarung gültig ist, ist die Handlung zulässig. Es wäre auch unwürdig, wenn das staatliche Gericht seine Zwangsgewalt blindlings für ein ungesetzliches Schiedsverfahren einsetzen wollte. Die Überprüfung erfolgt aber nur auf Einrede hin, nicht von Amtes wegen, ebenso wie im Vollstreckbarerklärungsverfahren, bei Ablehnung eines Schiedsrichters oder im Verfahren der Schiedsrichterernennung, es sei denn, dass die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auf Gründen beruht, die der Parteidisposition entzogen sind.
e) Zuständig ist gem. Art. 3 Abs. 2 das "Bezirksgericht, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist". Diese Vorschrift enthält somit die einzige Ausnahme von der sonst gegebenen Zuständigkeit der obersten Kantonsgerichte. Die sachliche (und örtliche) Zuständigkeit ist wegen der Orts- und Praxisnähe begründet und steht im Einklang mit den Regelungen und der Praxis der internationalen