Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 901Fedlex · Ergebnisbericht
a) Absatz 1 enthält die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens (man vergleiche Art. 182 Abs. 3 IPRG!): die Gleichbehandlung der Parteien gehört zu den unverzichtbaren Grundlagen rechtsstaatlicher Rechtsprechung und ist damit Teil des ordre public; dasselbe gilt für den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung eines dieser Prinzipien stellt einen Aufhebungsgrund gemäss Art. 35 dar (und damit auch einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung). Beide Prinzipien sind Pfeiler des Schiedsverfahrens und können nicht abbedungen werden. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie vor dem staatlichen Gericht.
In den Worten des Bundesgerichts (BGE 116 II 643 E. 4c) gibt der Gehörsanspruch "jeder Partei das Recht, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen und an den Verhandlungen teilzunehmen. Das kontradiktorische Verfahren soll es jeder Partei ermöglichen, die Vorbringen der Gegenpartei zu prüfen, dazu Stellung zu nehmen und zu versuchen, diese mit eigenen Vorbringen und Beweisen zu widerlegen".
Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert somit (s. dazu Walter/Bosch/Brönnimann, S. 221 f.), dass die Erklärungen einer Partei der anderen mitgeteilt werden, dass beiden Parteien in gleicher Weise so oft, als das Verfahren dazu Anlass gibt, Gelegenheit geboten wird, rechtzeitig, d.h. solange noch eine Einflussnahme auf die Entscheidung des Schiedsgerichts möglich ist, vor dem vollbesetzten Schiedsgericht alles ihnen erforderlich Scheinende vorzutragen, Beweise anzubieten, auf alles erhebliche Vorbringen des Gegners zu erwidern, über alle Punkte, die nach Ansicht des Schiedsgerichts Bedeutung für die Entscheidung haben können, sich zu äussern und in sich darauf beziehende Urkunden Einsicht zu nehmen, an einer Beweisaufnahme mitzuwirken und zu deren Ergebnissen Stellung zu nehmen usw. Ob das Schiedsgericht die Parteien gleichzeitig oder nacheinander, schriftlich oder mündlich oder die eine so und die andere so hören will, steht in seinem Ermessen.
Für das Gleichbehandlungsgebot gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie für den Gehörsanspruch. Eine Verletzung wäre etwa gegeben, wenn nur eine Partei das Recht haben sollte, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen, die andere aber nicht. Ein einseitiges Bestellungsrecht einer Partei für einen allein entscheidenden Schiedsrichter wäre unzulässig; möglich und zulässig ist allerdings ein Wahlrecht nur einer Partei zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht.
b) Aus dem bereits Gesagten und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass die prozessualen Rechte der Parteien, die in Art. 25 lit. a-c Konkordat ausdrücklich angesprochen sind, nichts anderes als Konkretisierungen des allgemeinen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Absatzes 1 darstellen und damit auch durch Art. 35 geschützt sind.
Ebenso verhält es sich zwar auch mit Art. 25 lit d des Konkordats (Recht, sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen zu lassen): ein solches Recht auf Verbeiständung gehört ebenfalls zum Kernbereich des Anspruches auf rechtliches Gehör. Es ist zudem möglich, dass sich ein solches Recht auch aus dem anwendbaren Verfahrensrecht ergibt: nach § 1042 Abs. 2 der deutschen ZPO z.B. dürfen Rechtsanwälte nicht ausgeschlossen werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Gleichwohl sieht der Entwurf eine Übernahme von Art. 25 lit. d Konkordat als Absatz 2 von Art. 23 vor, um nochmals die Bedeutung des Anspruches auf einen Beistand