Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Recht möglich war, hat das Bundesgericht in BGE 116 Ia 394 E. 2 entschieden. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob es Bundesrecht den Kantonen untersage, ausserhalb eines Betreibungsverfahrens für die Vollstreckbarerklärung ausländischer, auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteter Urteile und Schiedssprüche ein Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen, obwohl ein Staatsvertrag (Art. 81 Abs. 3 SchKG) anwendbar ist. Die verneinende Antwort des Bundesgerichts erlaubt natürlich erst recht den Schluss, dass das neue (Bundes-)Zivilprozessrecht generell vorgängig einer Rechtsöffnung eine Vollstreckbarerklärung verlangen kann. Die vom Bundesgericht dabei noch offen gelassene Frage einer Bindungswirkung des Rechtsöffnungsrichters an diesen Entscheid in einer späteren Betreibung ist zu bejahen: Für den Rechtsöffnungsrichter bleibt nur noch die Prüfung nachträglich entstandener Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.

c) Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung ist kein Vollstreckungsverfahren, sondern ein spezielles Erkenntnisverfahren. Es hat mit der Zwangsvollstreckung selbst nichts zu tun, sondern schafft nur einen Titel als Voraussetzung hierfür. Auf der anderen Seite aber steht damit fest, dass die eigentlichen Vollstreckungsorgane selbst keine selbständige Prüfung der Vollstreckbarkeit mehr anstellen dürfen, sondern an die Entscheidung des Vollstreckbarerklärungs- (= Exequatur-)Gerichts gebunden sind. Lediglich die nachträglich eingetretenen Fälle von Tilgung, Stundung, Verjährung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) dürfen vom Vollstreckungsorgan noch berücksichtigt werden.

d) Andererseits muss eine Koordination mit dem Verfahren der Aufhebungsklage (und entsprechender Bindung) stattfinden. Dies wird dadurch erreicht, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung - unter Aufhebung des Schiedsspruchs - abzulehnen ist, wenn ein Aufhebungsgrund gemäss Art. 35 gegeben ist. Die Prüfung der Aufhebungsgründe kann allerdings präkludiert sein, wenn eine Aufhebungsklage rechtskräftig abgewiesen ist (entspricht der Sache nach Art. 44 Abs. 1 lit. d Konkordat) oder wenn die Frist für die Einreichung einer Aufhebungsklage abgelaufen ist, ohne dass die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden wäre (entspricht Art. 44 Abs. 1 lit. a und b Konkordat). Hierdurch wird erreicht, dass die im Schiedsverfahren unterlegene Partei von sich aus die Initiative zur Aufhebung des Schiedsspruchs ergreifen muss (was sie nur tun wird, wenn sie sich davon auch wirklich Erfolg verspricht). Von Amtes wegen zu prüfende Aufhebungsgründe (Art. 35 Abs. 3) müssen jedoch immer geprüft werden können, also auch noch im (nicht befristeten) Vollstreckbarerklärungsverfahren. Wichtig ist dies insbesondere (und auch daraus erhellt die Bedeutung einer Prüfung eines Schiedsspruches auf ordre-public-Widrigkeit) für die Revisionsgründe, die - als zum ordre public gehörend, siehe die Vorbemerkungen Nr. 3 zum 7. Titel - damit auch dann noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgebracht werden können, wenn sie erst nach Ablauf der Frist von Art. 36 Abs. 2 bekannt werden.

3. Die vorgeschlagene Neuregelung orientiert sich an Artt. 35 und 36 Modellgesetz: Beide Bestimmungen regeln die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen einheitlich für inländische und ausländische Schiedssprüche, wobei sich Art. 35 mit den Formalien befasst, Art. 36 Abs. 1 die Gründe für die Verweigerung von Anerkennung und Vollstreckung aufzählt und Abs. 2 eine Regelung für den Fall trifft, dass vor oder während des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens eine Aufhebungsklage erhoben wird. Da Art. 194 IPRG hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf das UN-Übereinkommen von 1958 verweist, enthält der 8. Titel dieser Abteilung in erster Linie Bestimmungen über die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche; für die Aner-