Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 930Fedlex · Ergebnisbericht
bend. Dies ergibt sich aus Art. 30 Abs. 4, der nicht mehr "Zustellung" verlangt, sondern nur (noch) "Übersendung".
d) Die Folgen einer Gutheissung des Revisionsgesuches regelt Absatz 3. Dabei besteht ein wichtiger Unterschied gegenüber der Regelung des Konkordats in Art. 43:
Gemäss Konkordat wird die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückgewiesen (Abs. 1). Schiedsvereinbarung und Schiedsrichterverträge leben also wieder auf; es handelt sich somit um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens. Dabei sind allerdings die Regelungen des Konkordats über die Ersetzung von Schiedsrichtern (Abs. 2) unklar. Im übrigen geht aber auch das Konkordat von der möglichen Notwendigkeit aus, dass ein neues Schiedsgericht gebildet werden muss (Abs. 3); andernfalls kann eine Fristverlängerung für das alte (Abs. 4) verlangt werden.
All diesen Schwierigkeiten beugt Absatz 3 mit einer klaren und eindeutigen Regelung vor: Ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, so wird der Schiedsspruch aufgehoben. Daraus folgt ausserdem, dass (wie die Verweisung auf Art. 35 Abs. 6 ergibt) zwar die Schiedsvereinbarung wieder auflebt, nicht aber die Schiedsrichterverträge: Es soll und muss ein neues, unbelastetes Schiedsgericht nunmehr den Streit entscheiden. Die Revision bezweckt die Durchführung eines neuen und korrekten Verfahrens; dies ist nur mit einem neuen Schiedsgericht möglich.
Die Möglichkeit einer Teilaufhebung soll wie bei der Aufhebungsklage weiterhin möglich sein; es war deshalb auch ein Verweis auf Art. 35 Abs. 7 erforderlich.
Achter Titel: Vollstreckung der Schiedssprüche
1. Das heutige System der Zwangsvollstreckung von Schiedssprüchen in der Schweiz ist durch zahlreiche Unklarheiten und Doppelspurigkeiten gekennzeichnet; kein Wunder: es wird von Konkordat und IPRG nicht geregelt. Hinzu kommt der Dualismus von Vollstreckung gemäss SchKG und gemäss kantonalem Prozessrecht.
a) Gemäss Art. 44 Konkordat kann ein Gericht auf Gesuch einer Partei eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilen. Dieses Gericht prüft, ob ein wirksamer Schiedsspruch vorliegt (oder nur z.B. ein Schiedsgutachten), ob die Streitsache schiedsfähig ist, und ob keine Anfechtungsmöglichkeiten mehr gegeben sind. Eine weitergehende Überprüfung des Schiedsspruches, etwa bezüglich der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder von wesentlichen Verfahrensmängeln, nimmt das "Bescheinigungsgericht" nicht vor. Auch die Frage der zwischenzeitlichen Erfüllung wird nicht geprüft.
b) Diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung begründet nun aber nicht etwa die Vollstreckbarkeit, sondern bescheinigt sie eben nur (keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung der Bescheinigung). Das bedeutet einmal, dass der Beweis der Vollstreckbarkeit auch auf andere Weise als durch die Bescheinigung erbracht werden kann, und zum anderen, dass die Bescheinigung wirkungslos wird, wenn der Schiedsspruch aufgrund Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben oder sonst wirkungslos wird (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. c).
c) Auch das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung ist streitig: Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, soll der Richter in summarischer Weise von Amtes wegen überprüfen; zweifelhaft ist indessen, ob der Antragsgegner anzuhören ist (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 80 N 18). Streitig ist z.B. auch die