Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/7: Präzisere Regelung für die Änderung bestehender Gebäude ausserhalb der Bauzonen · 21 Seiten

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Landwirt verlangt wird, zuerst die nach Artikel 24c RPG umgenutzten Räume für landwirtschaftliche Zwecke zu benützen (NE).

• Artikel 24c RPG darf nur zur Anwendung gebracht werden, wenn die Baute für land-

wirtschaftliche Zwecke nicht mehr benötigt wird (GR).

• AG sieht in der Unterstellung altrechtlicher landwirtschaftlicher Wohngebäude unter

Artikel 24c RPG eine Kompetenzüberschreitung, da Artikel 24d Absatz 1 RPG es den Kantonen überlässt, von diesen Bestimmungen ganz oder teilweise Gebrauch zu machen.

Zu den einzelnen Absätzen von Artikel 41 gingen bloss Detailbemerkungen ein.

Artikel 42

Allgemein

Generelle Zustimmung signalisiert haben SBV, Pro Natura, VLP, SL, WWF, SVLT, VSLG, VIV, SKI und SVS.

Von einzelnen Vernehmlassern wird vorgeschlagen, bei altrechtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden die Erweiterung des Volumens generell zu verbieten (SO) bzw. die Formulierung im heutigen Artikel 41 RPV zu übernehmen (VS).

Absatz 1

Einverständnis mit dieser aus dem geltenden Recht übernommenen Bestimmung haben AG und FSU signalisiert.

Absatz 2

Die hier vorgeschlagene Präzisierung wurde kontrovers aufgenommen. Zustimmend geäussert haben sich AI, AG, SP, FSU, HEV, SHS, VLP, SL und SVS; BL mit einer redaktionellen Ergänzung. Abgelehnt wird sie von OW, GL, AR, TG und SG.

UR, SZ, VD, VS halten sie für überflüssig, da dies in der Praxis schon heute gelte.

Zudem sind folgende erwähnenswerte Hinweise eingegangen:

• Wir machen darauf aufmerksam, dass es in unserem Kanton oft notwendig ist, das

Gebäudevolumen zu vergrössern, da bei uns die Gebäude generell viel bescheidenere Ausmasse aufweisen als bei den grossen Landwirtschaftsbetrieben des Mittellandes (TI).

• Die Wendung «soweit möglich» sollte präzisiert werden (Rheinaubund).

• Es besteht die Gefahr, dass die bauliche Substanz wertvoller Gebäude durch Erwei-

terungen im Gebäudeinnern zerstört wird (EKD).

• Bei geschützten Bauten wird ohnehin eine Erweiterung des Volumens praktisch nie

mit dem Schutzwert des Gebäudes vereinbar sein (SL, SVS).

Absatz 3

Explizit einverstanden mit dieser aus dem geltenden Recht übernommenen Bestimmung ist AG.

Weitere Bemerkung:

• Nicht nur der ehemalige Zustand der Baute sollte massgeblich sein, sondern auch die

typische Erscheinung vergleichbarer Bauten in der Region (ZG).

• Unnötig, da er die geltende Rechtsprechung wiedergibt (GR, VD, VLP).