Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten

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(EMRK) standhält. Es ist deshalb sinnvoll, die Erwachsenenschutzbehörde bereits auf der untersten Entscheidungsebene als gerichtliche Behörde auszugestalten.

Uni NE: Nous sommes d'avis que la procédure doit effectivement être réglée dans une loi spéciale. Il conviendrait toutefois de regrouper toutes les dispositions relatives à la procédure et à l'exécution des décisions des autorités de protection de l'adulte dans cette seule loi spéciale, et non de laisser subsister quelques dispositions éparses de procédure dans le Code civil révisé.

VBK: Heute gibt es keinen Kanton, der über eine umfassende Verfahrensregelung in Vormundschaftssachen verfügt. Eine auf die neue Zivilprozessrechtskompetenz des Bundes gestützte bundesrechtliche Regelung des Verfahrens vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wird im Grundsatz unterstützt.

... Der heutige Rechtszustand ist gekennzeichnet durch eine Vielfalt von Verfahrensvorschriften, die im Bundesrecht und im kantonalen Recht in verschiedenen Erlassen verstreut sind und deshalb die Rechtsanwendung nicht nur unnötig erschweren sondern auch die einheitliche Anwendung von Bundesrecht gefährden. Das Konzept eines einheitlichen Verfahrensrechts für den Kindes- und Erwachsenenschutz wird deshalb begrüsst.

... Der Erlass eines separaten, in sich geschlossenen Verfahrensgesetzes ist der Integration dieser Verfahrensbestimmungen in die neue Bundeszivilprozessordnung vorzuziehen, weil so den Besonderheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes besser Rechnung getragen werden kann und diese Lösung auch weniger die kantonale Organisation präjudiziert.

VSAV: Als letzte generelle Bemerkung begrüssen wir ausdrücklich die Bestrebungen, ein einheitliches Verfahrensgesetz auf Bundesebene zu schaffen. Die Mobilität der von einer Schutzmassnahme betroffenen Personen hat in den letzten Jahrzehnten stark zugenommen und eine Zusammenarbeit über die verschiedenen Kantonsgrenzen wird mit einem einheitlichen Verfahren begünstigt. Das Bestreben, eine umfassende bundesrechtliche Regelung für das Verfahren aufzustellen ist ein wichtiges Element der Neuorganisation des Erwachsenenschutzes. Aus unserer Sicht sind alle wichtigen Punkte im Vorschlag geregelt. Wir begrüssen ausdrücklich, dass ein eigenes, relativ einfaches und separates Gesetz entstanden ist, welches nicht in die gesamte eidgenössische ZPO einverleibt wird. Aus unserer Sicht lässt sich dies mit der speziellen Situationen der Anwendung des Erwachsenschutzes (kein zwei Parteienstreit, besondere Bereiche der Zuständigkeit etc.) legitimieren.