Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten

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JU: L'article 6 alinéa 2, selon lequel les cantons peuvent décréter que

leurs ressortissants domiciliés sur leur territoire sont soumis à l'autorité de protection de l'adulte de leur lieu d'origine, lorsque celui-ci a la charge d'assister en totalité ou en partie les personnes dans le besoin, constitue un archaïsme qui doit absolument être éliminé. En effet, cette disposition est une réminiscence de l'époque où l'assistance publique et les mesures de protection étaient intimement liées. Or, de nos jours, tel n'est plus ou ne devrait plus être le cas.

ZG: Es wird begrüsst, dass die Kantone gemäss Absatz 2 weiterhin

berechtigt sind, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die den Wohnsitz im Kanton haben, die Erwachsenenschutzbehörde der Heimat als zuständig zu erklären. Entgegen der Meinung unserer Bürgergemeinden unterstützen auch wir die einschränkende Bestimmung, wonach dies nur der Fall sein soll, wenn den Heimatgemeinden auch ganz oder teilweise die Unterstützung bedürftiger Personen obliegt. Es besteht ein umfassender Konnex zwischen Sozialhilfeleistungen sowie Kindes- und Erwachsenenschutz. Meist werden Personen längere Zeit im Kontakt mit den Sozialbehörden sein, bevor sich die Erwachsenenschutzbehörde mit ihnen befasst. Wenn Sozialhilfe- und Erwachsenenschutzbehörde nicht demselben Gemeinwesen angehören, geht wertvolles Know-how verloren.

ZH: Überholt scheint hingegen die Regelung in Art. 6 Abs. 2, wonach die

Kantone unter den genannten Voraussetzungen auch die Erwachsenenschutzbehörde der Heimat als zuständig erklären können, da in der Regel kein enger Bezug zwischen der betroffenen Person und der Heimatbehörde besteht und die Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde bzw. im Ausnahmefall der Behörde am Aufenthaltsort ausreichend ist. Aus diesen Gründen regen wir an, Abs. 2 von Art. 6 ersatzlos zu streichen.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

SAV: Es sollte immer das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person

zuständig sein. Abs. 2 kann gestrichen werden. Die "Heimatbehörde" soll nur zuständig werden, bei Personen, die keinen Wohnsitz haben, was praktisch sehr selten vorkommt (analog dem ZUG)

Uni NE: Nous estimons que l'alinéa 2 doit être supprimé : le for du lieu d'ori-

gine a en effet tendance à disparaître. Nous ne comprenons par conséquent pourquoi l'APP prévoit le for en question.

VSAV: Ersatzloste Streichung des Abs. 2. Mi der vorgeschlagenen Profes-

sionalisierung können die wenigen heute noch bestehenden Bürgergemeinden diese Aufgabe gar nicht mehr zeitgemäss wahrnehmen.

Vorschläge / Propositions / Proposte

Kantone / Cantons / Cantoni:

SG: Streichen

ZH: Streichen