Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten

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weitgehend besiedelungsarmen und stark gekammerten Kanton gemäss den Revisionsbestimmungen in der Praxis überhaupt lösen lassen." (Bündner Ärzteverein).

VSAV: Anpassung der Bestimmung an die neue bundesgerichtliche Recht-

sprechung.

Uni NE: S'agissant du domicile des mineurs sous autorité parentale conjointe

et la garde partagée, nous renvoyons à nos remarques relatives à l'article 25 AP. Il convient selon nous de prévoir également la compétence des autorités de surveillance.

Abs. 2 / al. 2 / cpv. 2

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Eine doppelte Zuständigkeit darf unseres Erachtens nur für dringliche

Fälle statuiert werden. Wir schlagen deshalb eine Ergänzung in Art. 5 Abs. 2 VE VKE vor.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

SVBK: Eventualiter machen wir geltend, dass es wenig konsequent er-

scheint, in Art. 6 VE VerfG den Kantonen die Möglichkeit zu belassen, für den Erwachsenenschutz die Heimatbehörden zuständig zu erklären und diese Kompetenz nicht auf den Kindesschutz auszudehnen. Auch die Expertenkommission geht von einem überaus engen Zusammenhang von Erwachsenen- und Kindesschutz aus (S. 79 und 99 des Berichtes). Diese beiden Bereiche haben nicht nur fachliche Überschneidungen sondern bedingen einander in vielen Fällen, indem bei Massnahmen des Erwachsenenschutzes oft ebenfalls Kinder zu schützen sind. Uneinheitliche Zuständigkeiten könnten sich im Einzelfall sehr negativ auswirken. Aus unserer Sicht wäre Art. 5 VE analog Art. 6, Abs. 2 VE zu ergänzen.

Uni NE: S'agissant du domicile des mineurs sous autorité parentale conjointe

et la garde partagée, nous renvoyons à nos remarques relatives à l'article 25 AP. Il convient selon nous de prévoir également la compétence des autorités de surveillance.

VBK: Bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist zur Vermeidung von

negativen Kompetenzkonflikten von Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten abzusehen und die geltende Wohnsitzzuständigkeitsordnung beizubehalten.

Vorschläge / Propositions / Proposte

Kantone / Cantons / Cantoni:

AG: ... "Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häus-

lichen Gemeinschaft der Eltern und liegt Gefahr im Verzuge, so ist auch die Kindesschutzbehörde am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält". (als Zusatz zu Abs. 2 des Entwurfes)