Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht

LU: Die zweifache Zuständigkeit gemäss Abs. 3 halten wir jedoch weder

für nötig noch für praktikabel. Die gesetzliche Regelung sollte eine Klarstellung der Zuständigkeit bringen.

SG: Art. 9 Abs. 3 sieht vor, dass bis zur Übertragung der Massnahme

beide Behörden zuständig sind. Diese Lösung führt letztlich eher dazu, dass keine Behörde handelt. Die Zuständigkeit muss im Interesse der Betroffenen klar sein. Bei Wohnsitzwechsel soll die bisher zuständige Behörde bis zur rechtskräftigen Übertragung zuständig bleiben.

ZG: Die Zuständigkeit beider Behörden in Absatz 3 wird begrüsst. Damit

wird ein Interregnum verhindert. Ein eigentliches Abschieben kann verhindert bzw. abgeschwächt werden.

ZH: Betreffend Art. 9 ist anzumerken, dass es dabei einzig um die Übertra-

gung einer bestehenden Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme – und somit nicht um die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im eigentlichen Sinne – geht, weshalb der betreffende Artikel besser mit "Übertragung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme" zu bezeichnen wäre. Die jetzige Bezeichnung ist deshalb missverständlich, da in Art. 9 die örtliche Zuständigkeit für Verfahren betreffend Errichtung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme, während denen ein Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person stattfindet, gerade nicht geregelt wird.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

SAV: Die Norm ist klarer zu fassen: Bis zur formellen Übernahme durch

das neue Gericht bleibt die bisherige alleine zuständig. Ansonsten besteht die Gefahr, dass beide Gerichte, unabhängig voneinander, sogar gegenteilige Entscheide treffen.

Uni NE: Les alinéas 2 et 3 nous semblent peu clairs: nous estimons que le

critère du "transfert effectif de la compétence" peut s'avérer problématique en pratique. Nous nous demandons également quelle sera la situation en cas de recours d'une des autorités. Il convient donc de clarifier la situation.

Vorschläge / Propositions / Proposte

SAV: Bis zur Übertragung der Massnahme bleibt das bisherige Gericht

zuständig, die notwendigen Anordnungen zu treffen.

Art. 10 Mehrfache Zuständigkeit

1 Sind gleichzeitig mehrere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuständig und liegt nicht ein Fall von Artikel 9 Absatz 3 vor, so führt diejenige Behörde das Verfahren, bei der es zuerst hängig geworden ist.

2 Ist eine andere, ebenfalls zuständige Behörde besser geeignet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, so kann sie das Verfahren übernehmen.