Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten

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werden dürfen, wenn sie sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befinden. Bereits heute können mittellose Personen einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Da nicht alle betroffenen Personen über ihren armenrechtlichen Anspruch informiert sind, kommt es auch bei mittellosen Personen und insbesondere bei gerichtlichen Überprüfungen von Fürsorgerischen Freiheitsentziehungen immer wieder zu Kostenauflagen. Die vorgeschlagene Lösung vermag hier Abhilfe zu schaffen.

SAV: Das Verfahren vor dem Gericht soll für die betroffene Person jeden-

falls kostenlos sein. Wer sich gegen eine Anordnung wehrt, soll nicht wegen angeblich leichtfertigen Verhaltens mit Verfahrenskosten bestraft werden können.

Verfahrenskosten sollen allenfalls im Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung auferlegt werden. Die Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für alle Verfahren ist nach den allgemeinen bundesgerichtlichen Richtlinien zu gewährleisten.

SVAMV: Wir begrüssen es, dass Minderjährigen keine Verfahrenskosten auf-

erlegt werden. Wenn die Kosten aber ihren Eltern überbürdet werden und finanzielle Engpässe für die Familie damit einhergehen, verliert die Bestimmung ihren Sinn. Die "günstigen Verhältnisse" sind deshalb im Gesetz analog zum Kommentar im Bericht zum Gesetzesentwurf festzulegen: Die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum deutlich und die konkrete Kostenauflage hat keine nennenswerte Einschränkung der bisherigen Lebensführung zur Folge.

Vorschläge / Propositions / Proposte

Kantone / Cantons / Cantoni:

BS: Den am Verfahren beteiligten Personen können Verfahrenskosten

auferlegt werden, sofern ihnen auf ihr Gesuch hin nicht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

ATD Quart Monde: "… Ils peuvent être mis à la charge … économique le per-

met et que cette charge ne soit pas de nature à restreindre notablement son train de vie".

SAV: Im Verfahren vor der gerichtlichen Aufsichtsbehörde werden die Kos-

ten unter Vorbehalt des Rechts auf die unentgeltliche Prozessführung der unterliegenden Partei auferlegt.

Art. 34 Parteientschädigung

Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen.

Art. 34 Indemnisation des parties

Les parties ne sont en principe pas indemnisées.