Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/103: Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte · 203 Seiten

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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 14/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation

Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione

Insgesamt kann die Vorlage, soweit beurteilbar, als tauglich und vollständig bezeichnet werden." (BE)

6. "Die Ausgestaltung des Verfahrens der allgemeinen Volksinitiative ist zu komplex. Wir

sind aber überzeugt, dass ein wesentlich einfacheres Verfahren möglich wäre. Es darf nicht sein, dass der begrüssenswerte Volksentscheid mit einem aufgeblähten Verfahren ad absurdum geführt wird. In diesem Sinne lehnen wir nicht die Zielsetzung, sondern das vorgeschlagene Verfahren ab und bitten Sie diesbezüglich um eine Neubearbeitung. - Die Vorlage ist eine Folge der Einführung der Verfassungsbestimmungen. Die Umsetzung in der Bundesgesetzgebung ist sehr komplex. Im Entwurf wird versucht, sämtlichen Eventualfällen gerecht zu werden. Es kann jedoch nicht alles gelöst werden. Dies gilt insbesondere für das Scheitern der Umsetzung durch das Parlament nach der Zustimmung durch das Volk. In diesem Fall kann auch mit der Rechtverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht nicht viel erreicht werden, wenn das Parlament die Initiative nicht umsetzen will. - Es ist fraglich, ob die Stimmberechtigten die allgemeine Volksinitiative in der vorgeschlagenen, komplexen Form oder doch eher wieder die verbindlichere und griffigere Verfassungsinitiative wählen. Es ist daher nicht sicher, ob das in der Volksbotschaft für die Abstimmung vom 9. Februar 2003 erklärte Ziel, die Verfassungsgebung auf wirklich grundlegende Fragen des Staates zu beschränken und den direktdemokratischen Einfluss auf die Gesetzgebung zu verbessern, erreicht werden kann. Aus diesen Gründen sollten in der Ausgestaltung des Verfahrens Vereinfachungen angestrebt werden." (LU)

7. "Die nunmehr zur Diskussion gestellte Ausführungsgesetzung bestätigt etwas, dass

das Instrument in der praktischen Handhabung ausserordentlich kompliziert ist. Nachdem nun aber diese Art der Initiative in der Verfassung verankert ist, bleibt nicht viel anderes übrig, als an die recht aufwendige Umsetzung heranzugehen. Insbesondere die Gleichwertigkeit der beiden Parlamentskammern zwingt zu einem komplizierten Bereinigungs- und Abstimmungsprozess. Alternativen dazu bestehen aus der Sicht des Regierungsrates kaum." (SZ)

8. OW weist auf die geringe Bedeutung der Vorlage für den Föderalismus und die

Kantone hin und schliesst: "Der Vorschlag des Bundesrates scheint uns auf Grund einer summarischen Prüfung als taugliche Vorlage." (OW)

9. "Wir halten den Revisionsentwurf insgesamt für eine taugliche Lösung. Wir sind

jedoch der Ansicht, dass das vorgeschlagene Verfahren sehr komplex ist und die direkte Demokratie hier offensichtlich an ihre Grenzen stösst, insbesondere auch in Bezug auf die parlamentarische Behandlung." (NW)

10. "Der Regierungsrat begrüsst und unterstützt die vorgesehenen Aenderungen, zu

denen die Bundesverfassung verpflichtet. Mit dem Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative erklärt er sich inhaltlich einverstanden. – Die Erläuterungen sind schwer verständlich abgefasst; das mag zwar an komplexen Verfahren liegen, doch wird damit wohl nicht nur der 'einfache Bürger' überfordert. Die Gesetzestexte erscheinen uns inhaltlich als grundsätzlich richtig, doch als ebenfalls kompliziert." (GL)

11. "Einer der tragenden Grundpfeiler der Demokratie sind die politischen Rechte. Sie

sind Ausdruck einer seit langem gelebten Tradition, unterliegen aber – wie alle staatlich geregelten Bereiche – dem gesellschaftlichen Wandel. Ausdruck dieses Wandels ist die Umsetzung der am 9. Februar 2003 von Volk und Ständen beschlossenen Volksrechtsrevision, die unter anderem die neue Form der allgemeinen Volksinitiative einführt, mit der neu auch Gesetzesänderungen angeregt werden können. Dabei wrd mit den vorliegenden Entwürfen dem Verfassungsauftrag (Art. 156 Abs. 3 BV) nachgelebt, dass bei Uneinigkeit der Räte trotzdem Beschlüsse zu Stande kommen, die die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative sicherstellen. Begrüsst wird insbesondere das gesetzgeberische Bestreben, trotz der hohen verfahrensmässigen Komplexität bei der Umsetzung von allgemeinen Volksinitiativen, die entsprechenden Regelungen allgemeinverständlich,