Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/103: Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte · 203 Seiten
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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 203/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation
Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione
"Art. 74a Abs. 2 Einleitungssatz:
2 Hat die Bundesversammlung einen oder mehrere Erlasse zur Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative verabschiedet, so unterliegen diese …".
v. BPR Art. 74a Abs. 2 Bst.b sei wie folgt zu vervollständigen (BS):
"Art. 74a Abs. 2 Bst. b:
2 Hat die Bundesversammlung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt und einen oder mehrere Erlasse zu ihrer Umsetzung verabschiedet, so unterliegen diese der Beschwerde an das Bundesgericht nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943. Unterbleibt die Beschwerde oder bleibt sie erfolglos, so unterbreitet der Bundesrat innert zehn Monaten der Volksabstimmung:
…
b. einen Umsetzungserlass auf Gesetzesstufe und den Gegenentwurf, sofern die
allgemeine Volksinitiative nicht zurückgezogen worden ist. Sofern die allgemeine Volksinitiative zurückgezogen worden ist, untersteht der Gegenentwurf dem fakultativen Referendum."
Kommentar BK: Nein, weil die Umsetzung auch auf Verfassungsstufe geschehen kann!
w. BPR Art. 74a Abs. 3 sei durch folgenden zweiten Satz zu ergänzen (BE):
"Art. 74a Abs. 3 zweiter Satz
Bei Umsetzungserlassen verschiedener Rechtsstufen stimmen Volk und Stände zuerst über die Verfassungsänderung ab. Umsetzungserlasse auf Gesetzesstufe fallen dahin, wenn die Verfassungsänderung abgelehnt worden ist."
x. BPR Art. 74a Abs. 4 Bst. b Ziff. 3 sei wie folgt zu präzisieren (GL):
"BPR Art. 74a Abs. 4 Bst. b Ziff. 3
b. "weder innert der gesetzlichen noch innert der von der Bundesversammlung
nach Artikel 104 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 verlängerten Frist ein Umsetzungserlass von den beiden Räten angenommen wird."
y. Compléter le projet de loi par un Art. 74b LDP (NE):
"Art. 74b (nouveau)
L'acte de mise en œuvre d'une initiative populaire générale non accompagnée d'un contre-projet peut faire uniquement l'objet d'un référendum facultatif."
Kommentar BK: Nein, weil die Umsetzung auch auf Verfassungsstufe geschehen kann!
54 Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer Loi fédérale sur les droits politiques des Suisses de l’étranger Legge federale sui diritti politici degli Svizzeri all’estero
a. BPRAS Art. 5b Abs. 1 sei wie folgt zu formulieren (SG):
"Art. 5b Abs. 1:
1 Der Kanton regelt die zentrale Führung des Stimmregisters für Auslandschweizer."