Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 120Fedlex · Ergebnisbericht

malig oder, was eher zu vermuten ist, regelmässig abzugelten sein, womit die finanzielle Gesamtbelastung des Raumnutzungsberechtigten kaum tiefer als beim Stockwerkeigentum zu liegen kommen wird. Der Regierungsrat ist deshalb der Auffassung, dass der gesetzgeberische und der später durch die betroffenen Behörden zu betreibende Aufwand in einem Missverhältnis zur erzielbaren Wirkung steht.

BL: Mit dem sog. Raumrecht, das sich an das Baurecht anlehnt, soll das kleine Wohneigentum eingeführt werden. Damit soll offenbar Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Zugang zum Wohneigentum erleichtert werden. Dadurch kann das Bedürfnis nach Hypothezierung und Schutz von baulichen Investitionen realisiert werden. Dennoch bleibt offen, ob die Grundeigentümerschaft mit solchen Belastungen einverstanden sein wird und ob die Banken auch bereit sind, das Raumrecht zu finanzieren. Wir glauben, dass das Bedürfnis nach dem Raumrecht nicht ausgewiesen ist und dass dieses neue Rechtsinstitut sehr konfliktträchtig ist. Daher lehnen wir das sog. Raumrecht ab.

BS: Wie eingangs erwähnt, begrüssen wir die Absicht der Förderung des Wohneigentums grundsätzlich. Allerdings glauben wir nicht, dass sich das Institut in der vorgeschlagenen Form in der Praxis durchsetzen wird. Wir sind der Auffassung, dass sowohl das von der Fachkommission vorgeschlagene "Raumrecht" (Art. 779m ff. VE ZGB), als auch das von Prof. David Dürr vorgeschlagene "kleine Wohneigentum" am Ziel der Förderung des Wohneigentums vorbei schiessen. Beide Vorschläge würden zu erheblichen Unsicherheiten führen und zahlreiche neue Fragen aufwerfen (bsp. betreffend Steuerpflicht), sodass wir vor einer Einführung abraten. Zudem stehen mit der geltenden Rechtordnung bereits zahlreiche Möglichkeiten offen, welche den Erwerb von Wohneigentum auch mit bescheidenen Budgets ermöglichen. So werden in Basel-Stadt seit Jahren Eigentumswohnungen verkauft, bei denen eine Verknüpfung von Stockwerkeigentum an einem Baurecht und dem Kaufsrecht an einem Anteil der Liegenschaft, welcher der Quote des Stockwerks entspricht, besteht. Diese Vorgehensweise ermöglicht es Interessenten mit geringem Eigenkapital Wohneigentum zu erwerben. Diese Verträge haben sich in der Praxis bestens bewährt. Aufgrund klarer rechtlicher Verhältnisse ist auch eine allfällige Fremdfinanzierung in der Regel unproblematisch. Eine weitere Förderung des Wohneigentums könnte wohl eher durch die Schaffung steuerlicher Anreize (bsp. Bausparmodell des Kantons Basel-Landschaft) erreicht werden, als durch die Einführung eines neuen Sachrechtsinstituts.

Soll aber dennoch an der Einführung eines neuen Sachenrechtsinstituts festgehalten werden, würden wir der Einführung des Raumeigentums ("kleines Wohneigentum") den Vorzug geben. In der Form eines zeitlich befristeten Raumrechts erhält der Eigentümer kein Eigentum an der Immobilie, sondern erwirbt das exklusive Recht, während maximal 100 Jahren die im Vertrag bestimmten Räumlichkeiten exklusiv zu benutzen. Obwohl der Finanzierungsbedarf bei einem Raumrecht kleiner sein wird als beim Stockwerkeigentum, werden dafür weiterhin Hypotheken notwendig sein. Wir bezweifeln, dass die Banken gewillt sein werden, Hypotheken zu gewähren, wenn sie im Gegenzug keine Sicherheiten an der Immobilie oder am Boden selber erhalten und das Raumrecht dazu befristet ist.

Des weiteren mussten wir feststellen, dass bei der vorliegenden Version des Gesetzes das Eigentum am allgemeinen Teil unattraktiv ist. Der Eigentümer