Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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von beweglichen Sachen, an denen ein Retentionsrecht besteht, und eingebauten Einrichtungen (die ebenfalls im Eigentum des Raumrechtsberechtigten stehen) möglicherweise zu einer stossenden Rechtsungleichheit führen und einem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Durch die Durchbrechung des Akzessionsprinzips im Rahmen des Raumrechts dürften sich zudem die Eintragungen ins Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 715 ZGB) häufen. Gerade Bauhandwerker würden davon zwangsläufig rege Gebrauch machen, da ihnen gemäss Vorentwurf offenbar keine Berechtigung zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zusteht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 VE-ZGB). Auch die Pfändbarkeit solcher, vom Akzessionsprinzip ausgenommenen Gegenstände würde zu Problemen führen. Des Weiteren wurden die Abgrenzungsprobleme im Stockwerkeigentum zwischen gemeinschaftlichen Teilen und Sonderrechten (Fenster, Balkone usw.) nicht gelöst. Das Gleiche gilt für die Unterscheidung zwischen Unterhaltspflicht und weiter gehenden baulichen Änderungen. Das komplizierte Zusammenspiel zwischen mietrechtlichen und miteigentums- und stockwerkeigentums- sowie dienstbarkeitsrechtlichen Aspekten und die damit verbundene Rechtsunsicherheit wird unweigerlich zu Streitigkeiten führen, deren Lösung den Gerichten überlassen wird.
Auf Grund dieser Überlegungen lehnen wir das Raumrecht in der vorliegenden Form entschieden ab. Wir sind der Meinung, dass das Raumrecht von der vorliegenden Revision abgekoppelt und getrennt nochmals vollständig überarbeitet werden sollte. Zu prüfen wäre allenfalls, ob den Anliegen des kleinen Wohneigentums mit einem im Grundbuch vorzumerkenden langfristigen Mietverhältnis erreicht werden könnte (vgl. Art. 261b OR). Möglicherweise könnte das Obligationenrecht dahin ergänzt werden, dass bei längerfristigen Mietverträgen für Wohnräume die Übertragung des Mietverhältnisses auf einen Dritten (vgl. Art. 263 OR) und der Mieterausbau (vgl. Art. 260a OR) ohne Bewilligung des Eigentümers möglich wären. Soll dennoch ein "Raumrecht" eingeführt werden, so wäre eine weitere Möglichkeit, dieses als weiter gehende Nutzniessungsdienstbarkeit auszugestalten. Diese Variante des Raumrechts würde sich systemgerecht in die dem Immobiliarsachenrecht zu Grunde liegenden Prinzipien einordnen (insbesondere, da seit dem 1. Januar 2004 eine Nutzniessung an Gebäudeteilen möglich ist; Art. 745 Abs. 3 ZGB). Das Raumrecht bestünde beispielsweise aus einem persönlichen, übertragbaren und vererblichen Dienstbarkeitsrecht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen sowie innen auszubauen, und könnte auf höchstens 100 Jahre begründet werden. Damit wäre die Aufnahme der Dienstbarkeit als Grundstück in das Grundbuch und die Belastung mit Grundpfandrechten möglich. Mit dem Dienstbarkeitsrecht verbunden wäre das Recht, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitzubenutzen. Die wichtige Frage, ob die Hypothekarinstitute ein Interesse an der Finanzierung haben, stellt sich aber auch bei dieser Lösung.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
CSP: Die CSP lehnt die Schaffung dieses neuen Instituts ab. Der Erwerb des Wohnraumes ohne dazugehörende tragende Elemente oder des Bodens birgt nach Ansicht der CSP zu viel Konfliktstoff.
CVP: Die Idee des "Kleinen Wohnungseigentums" ist für die CVP Schweiz höchst interessant. Sie verkörpert geradezu in idealer Weise die Umsetzung einer libe-