Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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plus des organes nécessaires. Ces situations se rencontrent assez fréquemment et il est nécessaire d’avoir une procédure clairement établie.

NE: Les nouveaux articles 666a et 666b AP sur la nomination d'un curateur seront

très utiles dans la pratique, où se présentent parfois des cas insolubles (par exemple lors de la procédure d'introduction du registre foncier fédéral), faute de propriétaire identifiable ou d'organes de la personne morale inscrite comme propriétaire.

NW: Die in diesen Artikeln vorgesehenen Instrumente sind zu begrüssen.

SO: Wir verweisen auf unsere Ausführung zu Art. 666a. Diese gelten sinngemäss

auch für Art. 666b.

TI: Il Consiglio di Stato aderisce al principio della designazione di un rappresen-

tante alle persone giuridiche sprovviste degli organi necessari. Per quanto riguarda invece l'autorità che si dovrebbe occupare di siffatta nomina, si ritiene che le strutture, l'organizzazione e i mezzi di cui dispone l'autorità tutoria siano più consoni e adatti per occuparsi di queste problematiche. Si propone pertanto di non modificare l'attuale competenza.

ZG: Die Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, auch für eine juristische Person oder

eine Körperschaft, die nicht mehr über die nötigen Organe verfügt, eine Beistandschaft zu errichten. Der Vorentwurf stellt klar, dass für die Ernennung eines Beistandes eine gerichtliche Behörde zuständig ist. Die Ernennung eines Beistandes sollte nicht nur im Falle von Eigentum offen stehen, sondern auch wenn der Träger eines beschränkten dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Rechts nicht über die nötigen Organe verfügt. Auch in diesem Zusammenhang spricht sich weder der Gesetzesentwurf noch der Bericht über die Kostentragung aus.

ZH: Wir begrüssen die Möglichkeit der Bestellung eines Beistands. Unseres Erach-

tens wäre zudem im Hinblick auf die angestrebte Transparenz und Publizitätswirkung des Grundbuchs zu prüfen, ob eine Ernennung eines allfälligen Vertreters durch das Gericht (Art. 666b VE-ZGB) nicht ebenfalls im Grundbuch anzumerken wäre (vgl. Art. 961b VE-ZGB).

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

KKVB: Die Änderung ordnet sich bestens in die Bestrebungen im Zusammenhang

mit der Revision des Vormundschaftsrechts ein. Die Vorlage beschränkt die vormundschaftlichen Massnahmen auf natürliche Personen. Beistandschaften für juristische Personen sind nicht mehr vorgesehen. Von daher ist es sinnvoll für alle Fälle, in denen eine juristische Person im Grundbuch eingetragen ist und nicht mehr über die notwendigen Organe verfügt, das Gericht einzuschalten. Der neue Art. 666b erfährt deshalb unsere volle Unterstützung.

Es fragt sich allerdings, ob das Anwendungsgebiet richtig abgegrenzt ist. Der Entwurf verwendet den Doppelausdruck "juristische Person oder Körperschaft". Es ist etwas unklar, was mit "Körperschaft" gemeint ist. Nach dem Begleitbericht bezieht sich dieser Ausdruck auf die "Körperschaften des kantonalen oder des Bundesrechts, die mit oder ohne Handelsregistereintrag entstanden" sind. Aber auch bei diesen handelt es sich in der Regel um juristische Perso-