Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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ZH: Unseres Erachtens geht die Anmerkung des Verwalters im Grundbuch zu weit.
Diese hat nämlich tendenziell eine Stärkung seiner Position zur Folge, was für Stockwerkeigentümer, die mehrheitlich juristische Laien sind, die Gefahr birgt, sich unter Umständen langjährig an einen Verwalter zu binden. Die rechtlich zwar zulässige Abwahl des Verwalters wird wegen der damit verbundenen Löschung bzw. Änderung der Anmerkung im Grundbuch als zu aufwendig erachtet. Dies ist vor allem fragwürdig in den nicht seltenen Fällen, wo die Bauunternehmung, welche die Stockwerkeigentumsbaute errichtet hat, sich selbst oder einer ihr nahe stehenden Verwaltung auch gleich das Verwaltungsmandat zuhält mit einem langjährigen Verwaltungsvertrag und zu einem hohen Verwaltungshonorar.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP: In der Anmerkung des Verwalters im Grundbuch ist kein praktischer Nutzen
ersichtlich, weshalb davon abzusehen ist.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Es wird vorgeschlagen neu die Möglichkeit einzuführen, den Verwalter bzw. die
Verwalterin im Grundbuch anmerken zu lassen. Dem erläuternden Bericht ist allerdings keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, inwiefern dies einem Bedürfnis der Praxis entspricht. Der HEV Schweiz der vorgeschlagenen Anmerkungsmöglichkeit skeptisch gegenüber. Dies aus folgendem Grund: Eine Anmerkung ist ein zweiseitiges Schwert. Es liegt durchaus im Interesse eines Erwerbers von Stockwerkeigentum aus dem Grundbuch zu erfahren, wer die Verwaltung der Liegenschaft innehat. Da die Anmerkung aber nicht zwingend und rein deklaratorisch ist, kann sich der Erwerber von Stockwerkeigentum nicht darauf verlassen, dass der Verwalter tatsächlich angemerkt wurde bzw. der angemerkte Verwalter noch im Amt ist. Ebenso wenig bedeutet das Fehlen einer Anmerkung, dass kein Verwalter eingesetzt wurde. Der Anmerkung kommt mithin kein praktischer Nutzen zu. Kommt dazu, dass die Anmerkung des Verwalters tendenziell eher zu einer Stärkung seiner Position führen dürfte. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Stockwerkeigentümer - grossteils juristische Laien - mit der Anmerkung des Verwalters im Grundbuch auch eine Verpflichtung zur langjährigen Bindung an diesen verknüpfen. Die rechtlich zwar zulässige Abwahl des Verwalters wird aufgrund der damit verbunden Löschung bzw. Änderung der Anmerkung im Grundbuch als zu aufwendig erachtet. Dies ist vor allem problematisch in den nicht seltenen Fällen, wo die Bauunternehmung, welche die Stockwerkeigentumsbaute errichtet sich selbst oder einer ihm nahe stehenden Verwaltung auch gleich das Verwaltungsmandat zuhält, mit einen langjährigen Verwaltungsvertrag zu einem hohen Verwaltungshonorar.
Antrag:
Da Konflikte zwischen Stockwerkeigentumsgemeinschaften und dem Verwalter, infolge von Pflichtvernachlässigungen etc. in der Praxis leider recht häufig sind, erachten wir die mit der Anmerkung verbundene "Festigung" der Position des Verwalters als problematisch und beantragen auf Art. 712q Abs. 3 VE-ZGB zu verzichten.