Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Bisher ist im Stockwerkeigentum in Art. 712g Abs. 3 ZGB lediglich die Möglichkeit zur Anmerkung des Reglements vorgesehen. Im Miteigentumsbereich wird neu die Anmerkungsmöglichkeit von Verwaltungsbeschlüssen und Urteilen vorgeschlagen (Art. 649a VE-ZGB). Ohne Begründung wurde im vorgelegten Revisionsentwurf von einer analogen Bestimmung im Stockwerkeigentum abgesehen. Die Bedeutung von Verwaltungsbeschlüssen und Urteilen ist für die Stockwerkeigentumsgemeinschaft jedoch mindestens so gross wie für die Gemeinschaft der Miteigentümer. Wir beantragen, daher die Möglichkeit zur Anmerkung von Verwaltungsbeschlüssen und Urteilen ausdrücklich auch in die Bestimmungen zum Stockwerkeigentum aufzunehmen:

Antrag:

Art. 712g Abs. 3:

"im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt werde, das zu seiner....

Abs. 4:

Die von den Stockwerkeigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen verfassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügung sind auch für den Rechtsnachfolger eines Stockwerkeigentümer und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Stockwerkeigentumsanteil verbindlich.

Abs. 5:

Sie können im Grundbuch angemerkt werden.

SBV: Wir legen Wert darauf, dass die Verwaltung (natürliche oder juristische Person) angemerkt werden kann, aber nicht muss. Wir sind sehr skeptisch, ob damit nicht die Position des Verwalters unnötigerweise zementiert wird. Vor allem gegenüber den Eigentümern, alles juristische Laien, führt dies zu einem weiteren Ungleichgewicht zu Gunsten der Verwaltung. Aus diesem Aspekt haben wir uns gegen die neue Formulierung entschieden und beantragen die Streichung.

SVV: In Art. 712 Abs. 3 (neu) wird vorgeschlagen, dass der von der Stockwerkeigentümerversammlung oder vom Gericht bestellte Verwalter im Grundbuch angemerkt werden kann. Da diese Anmerkung dispositiven Charakter hat, besteht die Gefahr, dass der Eintrag nicht mehr aktuell oder sogar falsch ist, z.B. wenn der eingetragene Verwalter gar nicht mehr im Amt ist. Der SVV befürchtet, dass diese Gesetzesbestimmung eher zu Missverständnissen als zur Klärung führt. Wir treten für ersatzlose Streichung ein.

VIV: Die Möglichkeit, den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Grundbuch anzumerken, ist abzulehnen. Da die Verwaltung häufig wechseln kann, ist nicht sichergestellt, dass immer der aktuelle Stand aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Deshalb dürfte mit dieser Bestimmung mehr Verwirrung gestiftet werden. Einem Bedürfnis der Praxis entspricht dieser Vorschlag nicht.

VSGV: Diese Neuregelung scheint dann sinnvoll zu sein, wenn Mitteilungen und Avisierungen (969 ZGB und 712t Abs. 3 ZGB) welche die Gemeinschaft als Ganzes betreffen, rechtsgültig an den angemerkten Verwalter vorgenommen werden können. In der Grundbuchverordnung muss ein einfaches Verfahren für