Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 289Fedlex · Ergebnisbericht
BL: Die Neuregelung der Dienstbarkeitsbereinigung bei Grundstücksteilungen begrüssen wir sehr. Allerdings soll sie auch für die Grundstücksvereinigungen ausdrücklich geregelt werden.
Wir beantragen eine explizite Regelung auch für die Grundstücksvereinigungen.
GL: Die Zusammenfassung der Art. 743 und 744 ZGB ist zu begrüssen.
zu Abs. 2: Die Bereinigung der Dienstbarkeiten bezüglich eines jeden Grundstückteils bringt nur mehr Aufwand für das Grundbuchamt; es macht keinen Sinn, eine Dienstbarkeit vorerst auf das Teilstück zu übertragen, damit sie dann darauf wieder gelöscht werden kann.
Eine Dienstbarkeit, welche aufgrund der Belege oder nach den Umständen ein Teilstück nicht betreffen kann, soll nicht übertragen werden müssen und diese Nichtübertragung sollte die Wirkung einer Löschung haben. Absatz 2: Neue Formulierung im Sinne der Bemerkungen.
Evtl. neuer Absatz 5 der besagt, dass die Teilung eines Grundstücks erst im Grundbuch eingetragen werden darf, wenn das Verfahren der Dienstbarkeitsbereinigung abgeschlossen ist.
GR: Die Einführung einer eigentlichen Pflicht zur Bereinigung der Dienstbarkeiten im Rahmen von Parzellierungen ist grundsätzlich zu begrüssen. Fraglich bleibt allerdings, ob die Vorschrift wirklich zielführend ist, da anzunehmen ist, dass der Eigentümer, sei es der Einfachheit halber oder weil er die erforderliche Zustimmung der anderen Partei nicht erhält, in der Regel auch weiterhin die Übertragung praktisch aller Dienstbarkeiten beantragen könnte. Die Möglichkeit der Löschung nach Art. 976 ZGB besteht bereits nach geltendem Recht.
LU: Wir erachten den Vorschlag in Bezug auf die grundbuchliche Abwicklung von Parzellierungen als unpraktikabel und lehnen ihn aus folgenden Gründen ab:
- Artikel 976b ZGB ist in der Praxis nicht umsetzbar. Es geht nicht an, ein
Grundbucheintragungsverfahren über Monate auszusetzen. Die Erfahrung zeigt, dass ein grosses Bedürfnis besteht, Parzellierungen möglichst schnell im Hauptbuch einzutragen. Nachfolgende Anmeldungen wären sonst monatelang blockiert. Wir regen deshalb an, das Bereinigungsverfahren vom Gerichtsverfahren zu entkoppeln.
- Aus der vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 743 in Verbindung mit
Artikel 976 ZGB geht für die Grundbuchämter zu wenig klar hervor, welche Anzeigen wem und mit welchen Rechtsbehelfen zuzustellen sind, d.h. wer im Bereinigungsverfahren die Klägerrolle hat. Folgende Beispiele mögen dies verdeutlichen:
Beispiel 1: Das Recht wird auf die Tochterparzelle übertragen, obwohl anhand der Belege eine Nichtübertragung entweder auf der Hand liegt oder eine Mehrbelastung wahrscheinlich ist. Welche Anzeigenqualität sieht der Gesetzgeber vor?
Beispiel 2: Die Last wird laut Antrag nicht auf die Tochterparzelle übertragen, obwohl anhand der Belege eine Übertragung zwingend ist. Muss das Grundbuchamt Artikel 976a Absatz 2 anwenden oder die Last von Amtes wegen auf die Tochterparzelle übertragen (in "direkter" Anwendung von Artikel 743 Absatz 4)?