Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Baurecht identisch. Es lassen sich bloss einige graduelle Abweichungen feststellen.

Die Komponente Recht ist in jeder Hinsicht identisch mit jener des Baurechts. Es handelt sich um ein im Grundbuch aufgenommenes selbständiges und dauerndes Recht gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB.

Die Komponente des Physisch-Baulichen ist ebenfalls gegeben, wenn auch graduell reduziert. Sie umfasst jene relativ wenigen Bautenteile, welche vom beschränkten dinglichen Recht erfasst werden beziehungsweise alles, was nicht in die Zuständigkeit des Raumrechtsgebers fällt. Damit ist die genau gleiche Schnittstelle angesprochen, welche beim Stockwerkeigentum den Sonderrechtsbereich von den gemeinschaftlichen Teilen trennt: Innere, nicht tragende Wände, eingebaute Geräte und Anlagen, Leitungen ab der jeweiligen Abzweigung vom allgemeinen Strang, innerer Verputz, Tapeten etc. (vgl. Art. 779n Abs. 2).

Die Komponente Raum schliesslich bildet geradezu das Kernelement des Raumrechts. Sie umfasst den Kubus der betreffenden Wohnung beziehungsweise der Geschäfts- oder sonstigen Raumeinheit.

Die Vorlage scheint ebenfalls von dieser dogmatischen Einordnung auszugehen. Dies wird indes nicht restlos konsequent umgesetzt. So ist etwa nicht einzusehen, weshalb das Eigentum an eingebauten Einrichtungen nur dann dem Raumberechtigten gehören soll, wenn er diese selbst eingebracht hat (Art. 779n Abs. 3).

SbBG: Wie bereits allgemein erwähnt, sehen wir das Raumrecht nicht als Alternative zur Eigentumswohnung bzw. zum Einfamilienhaus. Der zukünftige Eigentümer eines Raumrechtes dürfte dies v.a. aus Gründen der Finanzierung wählen, muss aber die Kosten (Miete der Räumlichkeiten ohne Inneneinrichtung) ebenfalls als Finanzierungskosten betrachten. Der einzige Vorteil liegt darin, dass er den Ausbau der Wohnung selbst (natürlich auch auf eigene Kosten) bestimmen kann. Bei einem Wechsel hingegen wird die Abgeltung dieser Einrichtungen kaum den erhofften Gegenwert bringen. Im Hinblick auf die geforderte Mobilität (Arbeitsplatz, Ausbildung etc.) stellt sich zudem grundsätzlich die Frage, ob das Wohneigentum mit starren Strukturen gefördert werden kann. Die Wohnbauförderung von gut handelbaren Objekten (Häuser, Eigentumswohnungen) steht dem hingegen nicht im Weg, da davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Käufer vorhanden sind. Ein Raumrecht hingegen wird aus den besagten Gründen voraussichtlich schwerer verkäuflich sein. Wir schlagen vor, das Raumrecht v.a. für gewerbliche, industrielle Nutzung zuzulassen. Für Wohnräume sind wir der Auffassung, dass die Möglichkeit über die Schaffung von Stockwerkeigentum im bisherigen Rahmen ausreicht.

Art. 779n

Das Raumrecht hat einzelne Räume oder eine Einheit von Räumen, die einen eigenen oder gemeinschaftlichen Zugang haben und zu geschäftlichen oder anderen gewerblichen Zwecken dienen können zum Gegenstand.

Die Errichtung eines Raumrechtes an Wohnräumen ist ausgeschlossen.